Gesetzliches Widerrufsrecht bei Autokauf im Internet?

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Heutzutage kann man eigentlich alles online kaufen – von Kleidung, über Möbel, bis hin zu Büchern. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch viele Autohäuser ihre Fahrzeuge online anbieten. Hat ein potentieller Autokäufer Interesse an einem der inserierten Autos, läuft der Kontakt oft per E-Mail oder Telefon. In diesem Zusammenhang stellte sich einer Autokäuferin aus München die Frage, ob es sich bei einem solchen Kauf um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt und ob ihr aufgrund dessen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Diese Frage hat das Landgericht Osnabrück wie folgt beantwortet:

Der konkrete Sachverhalt

Im Januar 2018 hatte eine Frau aus München bei einem Autohaus ein Fahrzeug erworben. Dieses hatte das Autohaus online auf einer großen Internet-Plattform inseriert. Als die Käuferin das Fahrzeug online entdeckt hat, nahm sie telefonisch mit dem Autohaus Kontakt auf. Daraufhin wurde ihr ein Bestellformular für das entsprechende Auto per E-Mail zugesandt. In dieser Mail wies das Autohaus darauf hin, dass der Kauf des Fahrzeugs erst nach Eingang einer schriftlichen Bestätigung oder der Übergabe des Autos zustande komme. Anschließend unterzeichnete die Käuferin das Bestellformular, sandte es zurück an das Autohaus, überwies den Kaufpreis und holte das Auto ab. 

Käuferin macht gesetzliches Widerrufsrecht geltend 

Im November 2018 beabsichtigte die Käuferin, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen und verlangte vom Autohaus den Kaufpreis zurück. Dazu machte sie geltend, dass es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag um einen sogenannten Fernabsatzvertag handele, weshalb ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Dis begründete sie damit, dass das Auto im Internet angeboten und auch der Kauf online abgewickelt wurde

Das Autohaus hingegen machte geltend, dass es kein Fernabsatzgeschäft betreibe, sondern die Autos lediglich zu Werbezwecken online inseriere. Die Bestellung per Mail abzuwickeln, sei lediglich eine Ausnahme gewesen. Zudem sei der Kauf erst bei Abholung des Autos abgeschlossen worden, der im Autohaus erfolgt ist. Somit betreibe das Autohaus keinen organisierten Fahrzeug-Versandhandel.

Nun hatte das Landgericht Osnabrück zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde und ob der Käuferin ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. 

Das gesetzliche Widerrufsrecht

Vorrausetzung für das Bestehen eines solchen Widerrufsrechts ist zunächst das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts. Dazu muss gemäß § 312c BGB ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag geschlossen und dabei ausschließlich „Fernkommunikationsmittel“, wie beispielsweise Telefon oder Mail, verwendet haben. Zudem muss der Verkäufer ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ betreiben. Das ist dann der Fall, wenn in seinem Unternehmen alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, regelmäßig – also nicht nur ausnahmsweise – Verträge mithilfe von Fernkommunikationsmitteln zu schließen. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, steht dem Verbraucher in 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Innerhalb dieser Frist kann er den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dann wird der Vertrag rückabgewickelt. Die erhaltene Ware muss zurückgegeben werden und der Käufer erhält den gezahlten Kaufpreis zurück oder muss diesen erst gar nicht zahlen. 

Wurde der Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages hingegen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt diese 14-tägige Widerrufsfrist nicht. Dann kann der Käufer den Vertrag innerhalb eines Jahres und zwei Wochen nach Kaufvertragsschluss widerrufen. 

Die Entscheidung des LG Osnabrück

Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Osnabrück zugunsten des Autohauses. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Autohaus kein organisiertes Fernabsatzsystem betreibe. Das sei jedoch Voraussetzung für das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Denn Fahrzeuge online zu inserieren und die Kaufvertragsverhandlungen ausnahmsweise per Telefon oder Mail zu führen, reiche für die Annahme eines organisierten Versandhandels nicht aus. Das sei vorliegend insbesondere deswegen nicht der Fall, weil das Autohaus darauf bestanden hatte, dass das Fahrzeug im Autohaus selbst abgeholt werden müsse. Ein Versand des gekauften Autos sei hingegen nicht angeboten worden. 

LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019, Az.: 2 O 683/19

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