Gestohlene Domain wiederholen

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Die „gestohlene“ Domain

Rechtsstreitigkeiten über eine Domain und deren Inhaberschaft sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Im Vordergrund steht dabei oftmals das sogenannte „Domain Grabbing“. Ziel des Domain Grabbings ist es, sich interessante Domains zu beschaffen, um diese dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Doch vor dem Domain Grabbing muss man nicht kapitulieren. In geeigneten Fällen kann man sich die gestohlene Domain wiederholen. Dazu muss man sich als ehemaliger Domaininhaber auf besondere Schutzrechte berufen können, die einen Unterlassungs- oder Löschungsanspruch hinsichtlich der verlorenen Domain gegenüber dem Domain-Dieb gewähren.

Rechtslage bei gestohlener Domain

Sieht sich der Anspruchssteller einer rechtsmissbräuchlichen Entziehung der Domain gegenüber, können ihm namensrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche gegen den Domain Grabber zustehen.

Ansprüche gegen den Domain-Grabber

Ein namensrechtlicher Unterlassungs- oder Löschungsanspruch nach § 12 BGB kommt in Frage, wenn durch die Unterhaltung der streitgegenständlichen Domain das Namensrecht verletzt wird. Denn wer das Recht zum Gebrauch eines Namens des Berechtigten verletzt, indem er unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Voraussetzung ist folglich das Hervorrufen einer sogenannte „Zuordnungsverwirrung“. Auch Unternehmenskennzeichen (§ 37 HGB), Künstlernamen oder Adelsprädikate unterstehen dem Namensschutz, wobei bei Unternehmenskennzeichen vorrangig das Markenrecht einschlägig ist (s.u.). Insbesondere bei bekannten und berühmten Unternehmensnamen kann ein marken- oder namensrechtlicher Anspruch in Betracht kommen aufgrund der hohen Kennzeichnungskraft. Im Rahmen dessen ist bereits die Registrierung der Domain als unbefugter Gebrauch zu bewerten (BGH Urt. v. 06.11.2013, Az. I ZR 153/12). Wird durch die Domainregistrierung mithin der Eindruck erweckt, hinter der Domain stehe der Namensinhaber, so ist die Domainnutzung als rechtswidrig zu bewerten, sodass ein namensrechtlicher Anspruch besteht.

Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch kann sich aus §§ 1, 4 Abs.4 UWG ergeben, sofern eine unternehmerische Tätigkeit des Anspruchsstellers vorliegt und ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Zudem muss eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegen, die den Anspruchssteller bewusst und gezielt behindert. Die Unlauterkeit wird angenommen, wenn der Domain-Grabber die Domain rechtsmissbräuchlich nutzt oder nur anmeldet, ohne sie entsprechend zu nutzen. Das Ziel des Domaininhabers ist es in diesem Fall, den Bekanntheitsgrad der entwendeten Domain zu nutzen, um die eigenen Produkte erfolgreich zu vermarkten. Mithin besteht kein Nutzungswille hinsichtlich dieser Domain, da es vielmehr darum geht, die Domain aufgrund der Bekanntheit gewinnbringend weiter zu veräußern. Diese Vorgehensweise ist somit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und begründet in der Regel einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch.

Ist eine eingetragene Marke vorhanden oder wird ein Unternehmenskennzeichen genutzt, sind auch markenrechtliche Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG zu beachten. So stellt ein unterscheidungskräftiger Firmenname, der im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, ein Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG dar. Insbesondere von bekannten Marken erhoffen sich die Domain-Grabber, durch Veräußerung der Domain einen hohen Umsatz generieren zu können. Weisen die Marke und das Unternehmenskennzeichen ein gewisses Maß an Individualität und Originalität auf, sind markenrechtliche Löschungs- oder Unterlassungsansprüche grundsätzlich einschlägig.

Auch etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sind im Falle einer gestohlenen Domain ebenfalls naheliegend.

Ansprüche gegen die DENIC

Nicht zuletzt kann auch die DENIC, die Registerstelle der Domains, zur Löschung veranlasst werden, sofern ein rechtskräftiger Titel gegen den aktuellen Domaininhaber besteht, dieser allerdings nicht ausfindig gemacht werden kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.06.201, Az. 16 U 239/09).

Da der Domain-Dieb oftmals nicht ohne weiteres ausfindig gemacht werden kann, bietet die DENIC ein Antragsformular zum Download an, mit welchem eine Auskunftserteilung über die Domaininhaberschaft beantragt werden kann.

Darüber hinaus kann die DENIC selbst zur Unterstützung angehalten werden im Rahmen der Rechtsdurchsetzung durch die Stellung eines Dispute-Antrags. Ist eine Domain mit einem Dispute-Eintrag versehen, kann diese zwar weiterhin genutzt werden, allerdings nicht an Dritte übertragen werden; allerdings nur für ein Jahr. Sofern innerhalb eines Jahres kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Domaininhaber erzielt wurde, kann aber eine Verlängerung bei der DENIC beantragt werden. Mithin bestehen einige praktische Unterstützungsmöglichkeiten, die die Rechtsdurchsetzung zum Wiederholen einer gestohlenen Domain erleichtern können.



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