Gestohlenes Auto unwissentlich gekauft: Darf ich es behalten?

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Der Kauf eines Autos ist für viele ein großer Schritt, der mit sorgfältiger Planung und finanziellen Überlegungen einhergeht. Doch was passiert, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug gestohlen ist? Können Sie das Auto behalten, wenn Sie es gutgläubig und ohne Kenntnis der Herkunft gekauft haben? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Hintergründe, praktische Konsequenzen und gibt abschließend einen Rechtstipp.

Die rechtliche Ausgangslage: Eigentum und Besitz

In Deutschland ist der Schutz des Eigentums ein hohes Gut, das im Grundgesetz (Art. 14 GG) verankert ist. Gleichzeitig regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass ein Eigentumserwerb grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Verkäufer selbst Eigentümer der Sache ist oder vom Eigentümer dazu berechtigt wurde. Im Falle eines gestohlenen Fahrzeugs bleibt der ursprüngliche Eigentümer auch nach einem Verkauf Eigentümer – unabhängig davon, wie viele Hände das Fahrzeug durchläuft.

Gemäß § 935 BGB kann Eigentum an gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhandengekommenen Sachen nicht gutgläubig erworben werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer keinerlei Verdacht schöpfen konnte und sichergegangen ist, dass der Verkäufer seriös wirkte.

Was bedeutet „gutgläubig“ im rechtlichen Sinne?

Ein Käufer handelt gutgläubig, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs davon ausgehen darf, dass der Verkäufer der Berechtigte ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Auffälligkeiten wie:

Fehlende Originaldokumente (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2), Außergewöhnlich niedriger Preis, Unklare Herkunftsangaben des Verkäufers, können den guten Glauben des Käufers in Zweifel ziehen und dazu führen, dass kein Eigentum erworben wird.

Praxis: Muss ich das Fahrzeug zurückgeben?

Ja, in der Regel muss ein gestohlenes Auto zurückgegeben werden, auch wenn es im guten Glauben gekauft wurde. Der ursprüngliche Eigentümer hat gemäß § 985 BGB das Recht, sein Eigentum herauszuverlangen. Der gutgläubige Käufer bleibt in diesem Fall auf den finanziellen Verlusten sitzen, es sei denn, er kann Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Dies gestaltet sich jedoch schwierig, wenn der Verkäufer nicht auffindbar ist oder zahlungsunfähig ist.

Haftung und Regress: Welche Optionen haben Käufer?

Sollte sich herausstellen, dass das Auto gestohlen war, stehen dem Käufer folgende Optionen offen:

  • Rückabwicklung des Kaufvertrags: Falls der Verkäufer greifbar ist, können Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
  • Schadensersatz: Wurde Ihnen ein gestohlenes Fahrzeug verkauft, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.



Rechtstipp: 

Um den Kauf eines gestohlenen Fahrzeugs zu vermeiden, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

Fahrzeughistorie prüfen: Nutzen Sie Online-Datenbanken oder offizielle Stellen, um die Herkunft des Fahrzeugs zu überprüfen.

Originaldokumente einfordern: Verlangen Sie den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein im Original und prüfen Sie deren Echtheit.

Verkäuferauskunft: Achten Sie darauf, dass der Verkäufer eine gültige Identität nachweisen kann.

Vorsicht bei Bargeschäften: Seien Sie skeptisch, wenn hohe Bargeldsummen gefordert werden oder der Preis auffällig niedrig ist.

Der Kauf eines gestohlenen Fahrzeugs kann für den gutgläubigen Käufer erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. In den meisten Fällen müssen gestohlene Fahrzeuge zurückgegeben werden, ohne dass ein Ersatz für den entstandenen Schaden garantiert ist. Daher ist Vorsicht beim Autokauf unerlässlich. Wer auf die genannten Schutzmaßnahmen achtet, kann das Risiko eines Betrugs erheblich verringern.

Wenn Sie bereits betroffen sind, sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützt. Eine schnelle rechtliche Beratung kann helfen, den Schaden zu minimieren und die richtigen Schritte einzuleiten.

Wie können wir helfen?

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Foto(s): pixabay

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