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Gesundheitsfragen bei privater Versicherung – Rücktritt und Anfechtung

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Keine Leistung der Versicherung trotz Beitragszahlung

Die Versicherungsnehmer zahlen regelmäßig über viele Jahre Beiträge in eine private Versicherung, bevor der versicherte Leistungsfall eintritt. Dann wird nicht selten von der Versicherung die Anfechtung des Vertrages und der Rücktritt vom Vertrag wegen falscher oder unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen erklärt. Dies betrifft insbesondere private Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankenversicherungen.

Gerichtliche Klärung

Dann stellt sich die Frage, wie erfolgsversprechend ein Gang zum Gericht ist. Ziel ist einerseits die Versicherungsleistung und andererseits die Feststellung, dass der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung ist von dieser eine Deckungszusage vor Klageerhebung einzuholen.

Gesundheitsfragen (Fragen zu Erkrankungen und Behandlungen)

Auf der Grundlage der Gesundheitsfragen unterbreitet die Versicherung das Vertragsangebot. Mit der Anfechtung und dem Rücktritt trägt die Versicherung vor, dass der Vertrag bei vollständiger Kenntnis der Vorerkrankungen überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre und behauptet die arglistige Täuschung.

Welche Angaben haben zu erfolgen?

Grundsätzlich sind alle Fragen vollständig und richtig bei Vertragsschluss zu beantworten. Relevant sind insbesondere Vorerkrankungen, Unfälle, Psychotherapien und sonstige Behandlungen und Erkrankungen. Selbst Vorerkrankungen, nach welche der Versicherer nicht gefragt hat, sind zu offenbaren. So hat dies beispielsweise das Landgericht Heidelberg am 08.11.2016 zum Aktenzeichen 2 O 90/16 entschieden, dass bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch die Vorerkrankung MS (multiple Sklerose) dem Versicherer mitzuteilen ist, selbst dann, wann nach dieser Vorerkrankung nicht gefragt wurde. Diese chronisch verlaufende Grunderkrankung erhöht die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Berufsunfähigkeit und sei daher auch ohne Nachfrage anzugeben. Daher gab das Gericht der Versicherung Recht und ließ die Anfechtung des Vertrages durchgehen und schloss somit die Leistungspflicht der Versicherung aus.

Formularerklärungen

Hier muss der Antragsteller ein von der Versicherung vorgegebenes Formular vollständig und richtig ausfüllen. Zusätzlich muss der Antragsteller alle Krankheiten angeben, von denen er weiß, dass diese Erkrankungen der Versicherer kennen muss, um über den Antrag entscheiden zu können.

Fragenkatalog

Hier muss der Antragsteller alle behandelnde Ärzte, Krankenhäuser und übrigen Behandler angeben und diese von Ihrer Schweigepflicht befreien, sodass sich die Versicherung selbst ein Bild vom Gesundheitszustand des Antragstellers machen kann.

Grundsätzlich ist es immer besser, die konkrete Krankengeschichte bei beiden Vorgehensweisen (Formularerklärung und Fragenkatalog) der Versicherung vollständig anzugeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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