Gewerbesteuerhinterziehung - Gefahren erkennen und vermeiden

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer ein Gewerbe betreibt hat es mit einer Vielzahl von Steuern zu tun. Je nachdem welche Rechtsform gewählt wurde geht es um Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Wer sein Gewerbe in Form einer Kapitalgesellschaft betreibt muss sich auch mit der Körperschaftssteuer auseinandersetzen. Bei diesen vielen Steuern ist es nur verständlich, die steuerliche Belastung möglichst gering zu halten. Insbesondere die unbeliebte Gewerbesteuer zu minimieren erscheint dann besonders reizvoll.

Was ist die Gewerbesteuer?

Anders als die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer wird die Gewerbesteuer nicht nur vom örtlichen Finanzamt verwaltet und erhoben. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu und soll die besondere Inanspruchnahme der örtlichen Infrastrukturen abgelten. Zu diesem Zweck wird die Gewerbesteuer selbst von den Gemeinden festgesetzt.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in drei Schritten. Ausgehend vom Gewerbeertrag (Schritt 1: Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes) wird dieser Wert um gewerbesteurliche Hinzurechnungen und Kürzungen geändert und dann (Schritt 2) mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert (3,5 %). Das ergibt den Steuermessbetrag. Dieser Steuermessbetrag wird sodann mit dem Hebesatz multipliziert(Schritt 3). Das Ergebnis ist die Gewerbesteuer.

Den Hebesatz (Schritt 3), also die Prozentzahl für die Berechnung der Steuer, dürfen die Gemeinden selbst bestimmen. Sie dürfen den Satz von 200 % jedoch nicht unterschreiten. Regelmäßig liegt der Hebesatz jedoch weit über diesen Mindestsatz (Münster hat zum Beispiel einen Hebesatz von 460 %, größere Städte liegen zum Teil noch darüber).

Für die Gestaltungsberatung ist es also interessant, das Gewerbe in eine Stadt mit geringem Hebesatz zu betreiben.

Wie kann es zu einer Gewerbesteuerhinterziehung kommen?

Wie bei jeder anderen Steuer auch kann eine Steuerhinterziehung auch bei der Gewerbesteuer vorkommen. Die Gewerbesteuer ist nämlich dort abzuführen, wo der Betrieb eine sogenannte Betriebsstätte unterhält. Wird dem Finanzamt wahrheitswidrig am Ort der geringen Gewerbesteuer eine Betriebsstätte vorgetäuscht, kann es zu einer Steuerhinterziehung kommen.

Es besteht gerade bei Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, den Ort des Sitzes zu verlegen und das operative Geschäft an einem anderen Ort zu betreiben. Das ist im Grundsatz auch nicht strafbar. Strafbar wird es lediglich dann, wenn der Sitz in eine Gemeinde verlegt wird, in der ein niedriger Hebesatz angewandt wird und dort keine Betriebsstätte unterhalten wird. Wenn dem Finanzamt vorgetäuscht wird, der Betrieb werde von dort geleitet und betrieben kann es zu einer zu niedrigen Festsetzung von Gewerbesteuer kommen. Dann käme es zu einer Gewerbesteuerhinterziehung.

Wie kann ich die Steuerhinterziehung vermeiden?

Für die Gewerbesteuer ist nicht der Sitz der Gesellschaft entscheidend, sondern wo eine Betriebsstätte unterhalten wird. Klassischerweise dienen Büros als solche Betriebsstätten. Allerdings reicht es dazu nicht aus, bei einem Büroservice „einen Briefkasten und eine Telefonnummer“ zu mieten. Der Betrieb muss auch von dort regelmäßig operativ tätig werden, die wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung müssen dort getroffen werden.

Je nach Geschäftszweck ist insbesondere bei dem Betrieb von Kapitalgesellschaften im Einzelfall zu entscheiden, wie die Entstehung einer Betriebsstätte abseits des Sitzes mit dem günstigen Gewerbesteuerssatz vermieden werden kann. Insbesondere bei GmbHs, die von ihrem einzigen Gesellschafter betrieben werden, muss man im Vorhinein darauf achten, die Nachweise für das Finanzamt zu besorgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Höfer

Beiträge zum Thema