Gewerbetreibender muss trotz Corona Miete zahlen

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Gewerbetreibender muss trotz Schließungsanordnung wegen Corona Miete zahlen


Die weltweite Corona-Pandemie, die zu Beginn des Jahres 2020 ausgebrochen ist, brachte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit viele neue Regelungen sowie Restriktionen mit sich. Im Besonderen wurden dadurch die Gewerbetreibenden, und damit etwa Nachtclubbetreiber in der Ausführung ihrer Tätigkeit eingeschränkt. Sind sie trotz dieser Einschränkungen zu Zahlung der Miete verpflichtet?


Mit welchen Konsequenzen müssen die Gewerbetreibenden zu Zeiten der Corona-Pandemie rechnen?

Die Situation der Gewerbetreibenden ist vergleichbar mit der Lage der im Einzelhandel Beschäftigten (für mehr Informationen zum Einzelhandel siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/corona-die-schliessung-eines-einzelhandelsgeschafts). Auch diese mussten infolge der Corona-Pandemie einer bedrohlichen Schließungsanordnung stellen, die unter anderem dazu führte, dass das Mietobjekt eingeschränkt oder im schlimmsten Fall gar nicht mehr genutzt werden konnte. 


Gibt es aktuelle Fälle zu dem Thema?

Das Landgericht Frankfurt entschied in einem Urteil vom 6. Mai 2021 über einen Fall, in dem ein Nachtclubbetreiber weiterhin zur Zahlung der Gewerberaummiete verpflichtet war, obwohl er die Räumlichkeiten der coronabedingten Schließung zufolge nicht nutzen konnte. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der behördlichen Schließung des Nachtclubs und dem Mietobjekt selbst, konnte hier nicht von einem Mangel ausgegangen werden. 


Wie soll man in solchen Fällen vorgehen?

In solchen Fällen kommt nur selten eine ausnahmsweise Anpassung der Miete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage infrage. Diese bedarf einer Klärung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien über die Gesamtumstände. Unmöglich sei dies jedoch in einem Urkundenverfahren, in dem grundsätzlich nur Urkunden als Beweismittel zulässig sind. 

Zu weiteren Vorgehensweisen für die Gewerbetreibenden gehören die unterschiedlichen Überbrückungshilfen (für mehr Informationen zu den Überbrückungshilfen siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/uebersicht-aller-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen-und-selbststaendige). 

Dabei spielt die Überbrückungshilfe III eine tragende Rolle, da bei dieser sowohl Unternehmen als auch Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen unterstützt werden. Um diese zu erhalten, müssten Sie aufgrund der Corona-Pandemie mindestens 30 Prozent Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 zu verzeichnen haben. 

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endete am 31. August 2021. Unter Umständen kann hier jedoch eine Stundung beantragt werden.

Mithilfe einer Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wenn ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen kann, kann eine solche beantragt werden.


Brauchen Sie Hilfe in Bezug auf die ungerechtfertigte Zahlung der Miete?

Falls Sie sich als Gewerbetreibender in einer ähnlichen Situation wiederfinden sollten und sich nun die Frage stellen, ob die Zahlung der Miete zu Zeiten der Corona-bedingten Schließung rechtens war, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Quellen

Foto(s): Foto von mali maeder von Pexels


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