Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen
- 2 Minuten Lesezeit
Umsatzsteuerbeträge sollen Unternehmer finanziell eigentlich nicht belasten. Sie werden schließlich als durchlaufender Posten nur treuhänderisch für den Staat vereinnahmt und beeinflussen so das Unternehmensergebnis nicht. Trotzdem entstehen auch in diesem Bereich immer wieder Steuerrückstände – und die können gravierende Folgen haben.
Unzuverlässiger Unternehmer
Rund 94.000 Euro fällige Steuern soll der Inhaber eines Dachdeckerbetriebs nicht bezahlt haben. Gegen diese Forderungen hatte er – zumindest zum Teil – Einspruch eingelegt und anschließend auch vor dem Finanzgericht geklagt.
Doch nicht nur die Finanzbehörden hatten ein Auge auf den Unternehmer. Auch die Gewerbeaufsicht wurde tätig und untersagte dem Mann mittels einer Gewerbeuntersagung gem. § 35 Gewerbeordnung (GewO), sein Dachdeckergewerbe weiterzubetreiben. Die Behörde hielt den Mann nämlich für unzuverlässig, da er angeblich seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen war.
Keine aufschiebende Wirkung
Durch die Gewerbeuntersagung verlor der Betroffene seine berufliche Existenzgrundlage und auch sein 60 Jahre alter Mitarbeiter dürfte Schwierigkeiten haben, einen neuen Job zu finden. Trotzdem hielt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen – zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren – das Vorgehen der Behörde für rechtmäßig.
Das Gericht lehnte eine aufschiebende Wirkung der gegen die Gewerbeuntersagung geführten Klage ab. Es gab damit dem Schutzweck des § 35 GewO den Vorrang gegenüber dem individuellen Interesse des Betroffenen. Der Mann darf danach sein Gewerbe bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren nicht mehr betreiben – und das kann eine Weile dauern.
Fehlendes Sanierungskonzept
Bei der Gewerbeuntersagung kommt es nach Ansicht des OVG nicht auf die Berechtigung der Steuerforderung an, es genügt vielmehr, dass die Steuern fällig und zu entrichten sind. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit muss ggf. die Finanzgerichtsbarkeit vornehmen, aber nicht das Gewerbeaufsichtsamt bzw. die Verwaltungsgerichte.
In diesem Fall hatte der Unternehmer kein Sanierungskonzept vorgelegt, um seine Finanzen für die Zukunft zu ordnen. Vor diesem Hintergrund entschied das OVG – jedenfalls vorläufig – zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.08.2016, Az.: 4 B 460/16)
(ADS)
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