Gewerblicher Grundstückshandel

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegt, wenn Mitunternehmeranteile (und nicht wie üblich die Grundstücke selbst) an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) veräußert werden.

Der BFH hat die Frage bejaht - dies gelte selbst dann, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften handelt (BFH vom 5.6.2008, Az. IV R 81/06). Eine gewerbliche Prägung liegt per Definition gemäß § 15 III Nr. 2 EStG vor, wenn bei einer nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft die persönliche Haftung ausschließlich von einer oder mehreren Kapitalgesellschaften übernommen wird.

Der BFH stellt in seinem Urteil die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleich. Nach seiner Auffassung sind daher die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen - sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen - als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters zu erfassen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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