Höhere Strafe, weil Drogen verkauft werden und diese auch in Umlauf geraten ?

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Das Landgericht hat einen Angeklagten wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) verurteilt, und in der Strafzumessung zu dessen Nachteil insbesondere berücksichtigt, dass 

a)
die gehandelten Betäubungsmittel in Umlauf geraten sind, und

b)
dass es sich bei den verkauften Betäubungsmitteln um Amphetamin und damit nicht um eine weiche Droge handelt hat.

Der BGH hat das Urteil in seinem Beschluss vom 23.1.18 (BGH 3 StR 586/17) mit der Begründung aufgehoben, dass in einer solchen Urteilsbegründung regelmäßig ein Verstoß gegen das in § 46 Abs.3 StGB geregelte Doppelverwertungsverbot zu sehen ist, wenn

a)
bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet wird, dass die gehandelten Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.

Ein weiterer Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist 

b)
in der Bewertung zu sehen, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine sog. weiche Droge handelt. Denn der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu. 

Dabei besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis. Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen.


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