Gibt es das alleinige Sorgrecht bei umfassender Bevollmächtigung?

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Der Normalfall ist die gemeinsame elterliche Sorge. 

Bevor die elterliche Sorge alleine auf einen Elternteil übertragen wird, ist in Erwägung zu ziehen, einem Elternteil durch entsprechende gerichtliche Beschlüsse Teilbereiche des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung zu übertragen, sofern nicht ein Elternteil den anderen mittels umfassender Bevollmächtigung in die Lage versetzt hat, Entscheidungen in Bezug auf die Kinder allein zu treffen.

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 18.10.2021 - 7 UF 185/21 - darauf hingewiesen, dass selbst der dauernde Aufenthalt des Kindsvaters in der Türkei keinen Grund darstellt, der in Deutschland mit den gemeinsamen Kindern lebenden Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Dies auch unter dem Aspekt, dass aufgrund moderner Kommunikationsmittel der Aufenthalt des Vaters in der Türkei kein Problem darstelle und auf die Mutter ohnehin bereits einzelne Bereiche des Sorgerechts zur alleinigen Entscheidung übertragen worden seien. Zudem hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren der Vater die Kindsmutter durch eine erteilte umfassende Bevollmächtigung in die Lage versetzt, Entscheidungen in Bezug auf die Kinder allein zu treffen.

Das OLG Bamberg führte aus, es könne weiterhin bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben, wenn durch die Erteilung einer Vollmacht dem Bedürfnis der gesetzlichen Gesamtvertretung der Kinder Rechnung getragen werde und wenn dadurch eine ausreichend verlässliche Handhabe bestehe, um die Kindesbelange waren zu können. Zudem könne es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, wenn unterschiedliche Entscheidungen in Bezug auf die Kinder nicht ersichtlich sind und zudem ein Elternteil bereits in die Lage versetzt wurde aufgrund bestehender gerichtlicher Entscheidungen oder einer Vollmacht eigenständige Entscheidungen für und gegen das Kind zu treffen.


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