Volljährigenunterhalt – Welche Ansprüche gibt es?

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Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Volljährigenunterhalt besteht
  • Wer unterhaltspflichtig ist
  • Wie sich die Höhe des Unterhalts berechnet
  • Wie sich Kindergeld auf Unterhaltsansprüche auswirkt
  • Wie der „Selbstbehalt“ funktioniert
  • Ob auch Unterhaltsanspruch besteht, wenn das Kind zuhause lebt
  • Was ist, wenn es mehrere Kinder mit Unterhaltsanspruch gibt
  • Wann Unterhaltsansprüche verjähren
  • Wie lange sie maximal bestehen
  • Wie man Volljährigenunterhalt einklagen kann


Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Volljährigenunterhalt?

Der Anspruch, den unverheiratete minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern auf Unterhalt besitzen, kann sich bis über den 18. Geburtstag hinaus fortsetzen. Grundsätzlich hat jedes Kind Unterhaltsanspruch, so lange es unverheiratet ist und sich in der schulischen oder beruflichen Erstausbildung befindet. Nach Ausbildungsabschluss kann die Unterhaltspflicht noch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fortdauern, wenn das Kind nicht die Möglichkeit hat, sich selbst zu versorgen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Der Unterhaltsanspruch begründet sich auf verschiedene Voraussetzungen, die nach einer festen Rangstufung gewichtet werden. Auf Platz 1 der Rangstufung stehen sogenannte „privilegierte Kinder“. Diese sind nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unverheiratet, jünger als 21, leben im elterlichen Haushalt und befinden sich in einer schulischen Ausbildung.


Wer ist unterhaltspflichtig?

Das Kind hat ab seinem 18. Geburtstag gemäß §§ 1601, 1610 BGB Anspruch auf Volljährigenunterhalt gegenüber beiden Elternteilen. Das bedeutet, dass, wenn bisher nur ein Elternteil gezahlt hat (beispielsweise der geschiedene Vater für den bei der Mutter lebenden Sohn), ab dem 18. Geburtstag des Kindes ggf. auch die Mutter unterhaltspflichtig wird.


Wie berechnet sich die Höhe des Volljährigenunterhalts?

Die Höhe des Unterhaltsanspruches ergibt sich für Kinder, die im elterlichen Haushalt leben, anhand der Alters- und Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Sie errechnet sich aus der Summe der Nettoeinkommen beider Eltern unter Abzug des Selbstbehaltes der Eltern (sowie des Einkommens des Kindes, falls dieses bereits während der Ausbildung erwerbstätig ist). Allerdings ist der Unterhalt nicht ungeachtet des Einkommens der Elternteile hälftig, sondern anteilig, entsprechend der Einkommenshöhe zu zahlen. Hierzu muss natürlich die Einkommenssituation beider Elternteile bekannt sein, um diese miteinander zu vergleichen. Leben die Eltern getrennt von einander, ist das Kind, das Unterhaltsanspruch stellt, verpflichtet, die Einkommen der Eltern zu ermitteln und dem anderen Elternteil mitzuteilen.

Wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt, also nicht mehr bei den Eltern lebt, besteht Anspruch auf 860€ monatlich.


Wirkt sich das Kindergeld auf die Unterhaltsansprüche aus?

Erhält das Kind neben dem Unterhalt Kindergeld, wird dies wie ein eigenes Einkommen gewertet, und vom Unterhaltsanspruch abgezogen.


Was ist der „Selbstbehalt“?

Unter Selbstbehalt versteht man einen Betrag, den der Unterhaltspflichtige (also die Eltern) für die eigene Lebenshaltung beanspruchen darf. Dieser Betrag bleibt also, ungeachtet der Höhe etwaiger Unterhaltsansprüche der Kinder, den Eltern in jedem Falle erhalten, damit die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht die wirtschaftliche Existenz der Eltern gefährden.

Bei privilegierten Kindern besteht für berufstätige Eltern ein Selbstbehalt von 1160€ monatlich, für nicht berufstätige Eltern ein Selbstbehalt von 960€ monatlich. Bei nicht privilegierten Kindern liegt der Selbstbehalt bei monatlich 1400€.


Besteht auch Unterhaltsanspruch, wenn das Kind kostenfrei bei den Eltern lebt?

Wenn das Kind über seinen 18 Geburtstag hinaus unter unveränderten Bedingungen im elterlichen Haushalt lebt, also umsonst wohnt und isst, die Mutter die Kleidung wäscht und bügelt, etc., wirkt sich dies natürlich auf die Unterhaltsansprüche aus. Der Sinn des Unterhaltsanspruches liegt darin, dass die Eltern für die Lebensunterhaltskosten ihres Kindes bis zum Abschluss der ersten Ausbildung aufzukommen haben. Wenn sie dies sowieso tun, da dem Kind durch das Leben zuhause keinerlei Kosten entstehen, gibt es auch keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen.


Was ist, wenn es mehrere Kinder mit Unterhaltsanspruch gibt?

Die Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder staffeln sich wie gesagt nach dem Rangstufenprinzip, wobei Kinder, die die Kriterien für den Status des „privilegierten Kindes“ erfüllen, an erster Stelle stehen. Erheben mehrere Geschwister gleichzeitig Anspruch auf Unterhalt, werden diese Ansprüche gemäß der Rangstufung behandelt, was bedeuten kann, dass das Kind mit den geringsten Ansprüchen durch den Selbstbehalt der Eltern leer ausgeht.


Wann verjähren Ansprüche auf Volljährigenunterhalt?

Grundsätzlich verjähren Unterhaltsansprüche nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsanspruchs. Sie wird durch Bemühungen um Unterhaltszahlungen, zum Beispiel auf dem Weg der Klage, unterbrochen. Nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann kein Unterhaltsanspruch mehr geltend gemacht werden.


Wie lange gilt der Anspruch auf Volljährigenunterhalt maximal?

Der Anspruch auf Unterhalt besteht gemäß § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich bis zum Abschluss (oder Abbruch) der Erstausbildung. Bei einem Endlosstudium lässt sich der Anspruch jedoch nicht ewig durchsetzen. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Das zuständige Gericht entscheidet gegebenenfalls im Einzelfall angesichts des Studienfortschritts bzw. der in der Ausbildung erkennbaren Zielstrebigkeit des Unterhaltsempfängers über Verfall oder Fortdauer der Unterhaltsansprüche.


Wie kann man Volljährigenunterhalt einklagen?

Über die Möglichkeiten, Unterhalt einzuklagen, haben wir einen separaten Rechtstipp verfasst.

Der Weg der Klage sollte das letzte Mittel sein, wenn Versuche einer gütlichen Einigung fehlgeschlagen sind. Es empfiehlt sich dann allerdings dingend, anwaltliche Unterstützung zu suchen, um bestehende Ansprüche vor Gericht durchsetzen zu können.

Für die anfallenden Kosten kann die staatliche Beratungshilfe, beziehungsweise Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind auf Familienrecht spezialisiert.

Wenn Sie Fragen haben, auf Unterhalt klagen wollen, oder gegen Sie geklagt wird, und Sie hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, bieten wir Ihnen eine unverbindliche Erstberatung an.

Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon oder Email.



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