Mutterschutz – Wissenswertes gibt es hier

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Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und endet 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung; im Fall einer Früh- oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen nach der Entbindung. Trotz dieser sog. Schutzfrist ist es der Kindsmutter jedoch nicht verboten, bis zur Geburt ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Lediglich während der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes unterliegst die Mutter einem absoluten Beschäftigungsverbot

Während der Schutzfrist steht der Kindsmutter ein Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld ggü. ihrer Krankenkasse zu. Dieses ist eine sog. Entgeltersatzleistung, welche sich auf max. Euro 13,- pro Kalendertag beläuft. War die Kindsmutter vor der Geburt des Kindes selbstständig, besitzt sie einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Mutterschutz. 

Voraussetzung für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist, dass die Kindsmutter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder aber zumindest freiwillig gesetzlich versichert bist. Ist sie privat- oder familienversichert oder verdient lediglich geringfügig, steht ihr kein Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld zu. In diesem Fall erhält sie u. U. eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt in Höhe von max. Euro 210,-. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht selbstverständlich dann, wenn die Kindsmutter über eine private Krankenzusatzversicherung verfügst. Lücken in der Versorgung gleicht ihr Arbeitgeber aus. 

Betrug das Nettogehalt der Kindsmutter in den letzten 3 Monaten vor dem Beginn der Schutzfrist mehr als Euro 13,- pro Kalendertag, ist ihr Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem vorherigen Nettogehalt als sog. Zuschuss an die Kindsmutter zu zahlen. Sie kann neben dem Mutterschaftsgeld folglich auch den sog. Arbeitgeberzuschuss erzielen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie über ihren Ehemann familienversichert bist. In diesem Fall geht sie leer aus. 

Grundsätzlich solltest der Antrag auf Zahlung von Mutterschaftsgeld frühzeitig bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Eine gesetzliche Frist zur Geltendmachung existiert jedoch nicht. 

Haben Sie Fragen rund um das Thema Mutterschutz, dann lassen Sie sich durch einen kompetenten Anwalt beraten. Für Fragen und Rücksprachen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihre

Wiebke Krause

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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