Gibt es einen Anspruch auf Abfindung im Arbeitsrecht?

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Die Abfindung ist die Zahlung eines bestimmten Betrags in Geld am Ende eines Arbeitsverhältnisses, die einmalig an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Sie dient als Entschädigung für den Verlust der Arbeitsstelle und ist ein finanzielles Polster für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsvertrages. 

Häufig stellen sich Arbeitnehmer aber die Frage: Gibt es einen Anspruch auf Abfindung im Arbeitsrecht? Und wie hoch ist er dann? 

Normalfall: kein Abfindungsanspruch

Nach einer Kündigung ist der Normalfall, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Ein solcher Anspruch ist ein Ausnahmefall und ist in diesen Fällen möglich: 

§ 1a KSchG: Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung 

Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet sich in § 1a ein Abfindungsanspruch, der im Falle einer betriebsbedingten Kündigung greift. Zu einer solchen Kündigung kann es z. B. kommen, wenn der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung trifft/treffen muss, die zum Abbau von Arbeitsplätzen führt (Standortverlagerung, finanzielle Krise etc.). 

Dieser Abfindungsanspruch ist aber nur denkbar, wenn die Kündigung einen Arbeitnehmer trifft, der mehr als sechs Monate im Betrieb gearbeitet hat, insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb arbeiten und der Gekündigte die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage nicht zur Klageerhebung nutzt. 

§§ 9, 10 KSchG: Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung

Normalerweise geht es im Kündigungsschutzverfahren in erster Linie nicht um Abfindungen. 

Deutet sich aber im Prozess an, dass die Kündigung unwirksam war, sind Arbeitgeber oft bereit den Prozess freiwillig mit einem Vergleich, der Aufhebung des Arbeitsvertrages und der Vereinbarung einer Abfindung zu beenden. Das verhindert höhere Prozesskosten. Außerdem ist so das Arbeitsverhältnis sicher beendet. 

Ist die Kündigung unwirksam und kann man dem Arbeitnehmer nicht mehr zumuten für den alten Arbeitgeber zu arbeiten, kann das Arbeitsgericht gem. §§ 9, 10 KSchG den Arbeitgeber dazu verurteilen, eine Abfindungszahlung zu leisten. 

Sozialplan oder § 113 BetrVG und Abfindung

Aber auch bei einer Betriebsänderung (Betriebsschließung etc.) ist ein Abfindungsanspruch denkbar: Denn bevor es zu dieser Maßnahme kommt, muss der Arbeitgeber versuchen, mit dem Betriebsrat schriftlich in einem Interessenausgleich festzulegen, wie die Entlassung der Beschäftigten ablaufen wird. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Entlassungen für die Arbeitnehmer wird in einem Sozialplan festgelegt. 

Hier kann auch ein Abfindungsanspruch vereinbart werden, den Arbeitnehmer dann auch vor Gericht einklagen können, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. 

Außerdem gibt es in dieser Situation einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung in dieser Situation: Denn regelt der Arbeitgeber die Betriebsänderung nicht wie gesetzlich vorgesehen, haben Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind, einen Abfindungsanspruch über den sog. Nachteilsausgleich gem. § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 

Höhe des Abfindungsanspruchs

Eine gesetzlich definierte Höhe gibt es für den Abfindungsanspruch nicht. Das Gesetz kennt nur Höchstgrenzen bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs: Denn z. B. § 10 KSchG sieht eine Abfindung von „… bis zu 12 Monatsgehältern“ vor. 

Grundsätzlich gilt aber, dass sich die Höhe der Abfindung aus der Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber und der Höhe seines Arbeitsentgeltes bemisst. Außerdem werden auch das Alter des betroffenen Arbeitnehmers und z. B. sein Familienstand berücksichtigt. Und nicht zuletzt spielt auch eine Rolle, ob und wie schnell der betroffene Arbeitnehmer wohl eine neue Arbeit finden kann. 

Eine grobe Faustformel gibt es aber, um die Höhe der Abfindung zu berechnen. Die meisten Arbeitsgerichte berechnen die Abfindung mit einem halben Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Allerdings halten sich nicht alle Arbeitsgerichte daran: In Nürnberg rechnet man mit lediglich 0,25 - 0,33 Monatsgehältern. 

Sie wollen mehr wissen oder brauchen Unterstützung? 

Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf – telefonisch oder per E-Mail! Ich prüfe gerne für Sie, wie Ihre Chancen auf die Zahlung einer Abfindung stehen und setze Ihren Anspruch durch – außergerichtlich oder vor Gericht. 


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