Gilt das Benachteiligungsverbot bei einer krankheitsbedingten Kündigung ?

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.05.2021 (Az: 2 AZR 560/20) zur Frage der Zulässigkeit einer Kündigung wegen Krankheit Stellung bezogen.

Im vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Vorinstanz entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger Pflichtverletzungen zur Last gelegt und mahnte ihn deshalb ab. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt und  legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten vor. Daraufhin kündigte diese das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Ablauf des nächsten Monats. Hiergegen erhob er Klage. Der Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei nicht gem. § 612a iVm. § 134 BGB nichtig, für richtig.

Was regelt das Benachteiligungsverbot ?

Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht (BAG 14. Februar 2007 – 7 AZR 95/06 – Rn. 21, BAGE 121, 247; 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – zu B II 2 b ee (1) der Gründe, BAGE 113, 327).

Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB wird stets dann verletzt, wenn die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Demnach darf die Rechtsausübung nicht nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bieten (so bereits BAG 21. September 2011 – 7 AZR 150/10).

Wann darf der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen ?

Geht es dem Arbeitgeber darum, in Zukunft weitere Arbeitsunfähigkeit, insbesondere Betriebsablaufstörungen, vorzubeugen, fehlt es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung (so auch BAG 16. Februar 1989 – 2 AZR 299/88).

Hierfür spricht nach Ansicht der Richter des Senats auch § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG, der die aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit anführt und den Entgeltfortzahlungsanspruch sichert.

Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 20 Jahre an umfangreichen Erfahrungen vor vielen Arbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands..

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Foto(s): Christian Steffgen

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