Gilt Tempo-30 mit dem Hinweis Schule auch bei Schulschließungen wegen Corona?

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In Zeiten von Schulschließungen, Kindergartenschließungen oder Kontaktverboten in Senioreneinrichtungen stellt sich für Autofahrer die Frage, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen, die auf solche Einrichtungen hinweisen, gelten. Das gleiche gilt selbstverständlich auch an Feiertagen und dann, wenn Ferien anstehen und die Schule zum Beispiel deswegen geschlossen ist.

Die Frage ist leider nicht pauschal zu beantworten.

Es hängt immer von der exakten Beschilderung ab, wie das Schild tatsächlich zu verstehen ist. Bekanntlich gibt es hierbei unterschiedliche Konstellationen. So gibt es unter anderem die Situation, dass ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 30 oben hängt, darunter ein Schild für die Wochentage - also zum Beispiel Montag bis Freitag 6 bis 17:00 Uhr - und darunter noch ein Zusatzschild „Schule“. Tendenziell ist davon auszugehen, dass diese Schilder auch dann gelten, wenn gerade nicht Schule ist, sei es an Feiertagen, in Ferien oder wegen der Schließungen, zB wegen Corona. Zu diesem Themenkreis gab es letztes Jahr auch eine Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 12.9.2019, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (1774/19)), die sich damit sehr intensiv beschäftigt hat.

Dort entschied das Gericht, dass die Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung gerade gilt oder gerade nicht gilt, nicht vom Fahrer eines Autos zu beantworten ist, sondern immer nur von der Behörde. Das Zusatzschild Schule ist nach dortiger Ansicht einfach nur eine reine Information, warum eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wird, nicht Bedingung dafür, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch konkret in diesem Moment gilt. Allgemein und auch vom Oberlandesgericht Brandenburg noch mal betont gilt jedoch, dass der Straßenverkehr einfache und klare Regeln braucht, also gerade nicht vom einzelnen Fahrer selber entschieden werden soll, wie schnell er jetzt gerade fahren darf. Wenn sich aus diesen Regeln dann Verhaltensweisen zwingend ergeben, die als einschränkend empfunden werden, muss dies im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

Es gibt aber auch andere Entscheidungen, die das zum Beispiel in einem Fall, in dem in einem einzigen Schild Schule und eine Zeitbegrenzung standen, anders gesehen haben.

Wenn man also versehentlich tatsächlich in einer solchen Situation einmal geblitzt oder angehalten wird, sollte man die Frage, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung gerade gilt und ob man im konkreten Fall sich dagegen wehren kann, immer von einem Anwalt überprüfen lassen. Gegebenenfalls können sich gute Argumentationsmöglichkeiten ergeben. Ganz wichtig in dem Zusammenhang ist allerdings, diese Diskussion am besten nicht vor Ort mit dem Polizeibeamten zu führen, womöglich noch mit dem Hinweis, dass heute ja gar keine Schule sei. Dann kann man nämlich womöglich auch im Bereich eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes befinden, welcher deutlich höhere Geldbußen nach sich ziehen kann.

Wenn Sie hierzu Fragen haben oder in einer derartigen Situation geblitzt wurden, zögern Sie nicht, uns als auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei zu kontaktieren!


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