Glasschiebetür verletzt Bankkundin
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Die elektrische Schiebetür einer Bank wurde einer Kundin zum Verhängnis. Weil sie von ihr eingeklemmt und verletzt wurde, forderte die Frau von dem Kreditinstitut Schadensersatz – jedoch ohne Erfolg.
Nachdem sie ihre Kontoauszüge abgeholt hatte, wollte eine Frau die Bank verlassen. Durch die doppelte Glasschiebetür kamen ihr ein Mann und mehrere Kleinkinder entgegen. Als sie die zweite, geöffnete elektrische Schiebetür passieren wollte, begann sich diese zu schließen und klemmte die Kundin ein. Für ihre Verletzungen forderte die Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld. Allerdings hatte ihre Klage vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth keinen Erfolg.
Mitverschulden der Bankkundin
Nach Ansicht der Richter trug die Frau ein ganz überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich elektrische Schiebetüren eine gewisse Zeit nach dem Öffnen automatisch wieder schließen. Weiter musste der Kundin auch bekannt gewesen sein, dass eine elektrische Schiebetür sich aufgrund der Sensoren auch einmal nicht öffnen kann oder das Öffnen der Tür auch einmal länger dauern kann. Daher muss man hier besondere Vorsicht walten lassen. Außerdem kannte sie die örtlichen Verhältnisse und daher auch die Schiebetüren.
Nachweis der Sicherungsmaßnahmen
Zwar trug die Bank eine Verkehrssicherungspflicht für die elektrischen Schiebetüren. Allerdings konnte durch Vorlage der Videoaufzeichnung und von Wartungsprotokollen belegt werden, dass die elektrische Tür einwandfrei funktioniert hatte. Ein Gegenbeweis war von der Bankkundin nicht erbracht worden. Weil die Frau überwiegend Mitschuld an dem Unfall hatte, wies das Gericht ihre Klage ab. Aufgrund der Verschuldensbeiträge der Frau einerseits und der Bank andererseits schlossen die Richter Ansprüche der Kundin gegen die Bank aus.
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 16.12.2011, Az.: 12 O 2095/11)
(WEL)
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