Gleichlautende Urkunden und Schriftformerfordernis

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Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Anderenfalls gelten sie als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, § 550 S. 1 BGB. Gem. § 126 Abs. 2 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.


Dass dies auch dem Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB genügt, hat der BGH in folgendem Fall entschieden: Der Kläger schloss einen Vertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren zum Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Freiflächen für insgesamt einen Euro ab. Hierbei faxte der Grundstückseigentümer das von ihm unterzeichnete Exemplar an den Kläger, der das Fax-Exemplar unterschrieb und seinerseits an den Grundstückseigentümer zurückfaxte. Die jeweiligen Originale verblieben bei dem Kläger und dem Eigentümer des Grundstückes. Dieser veräußerte gut ein halbes Jahr später das Grundstück und kündigte den Vertrag. Nach einer weiteren Veräußerung überließ die nunmehrige Eigentümerin das Grundstück einem Dritten zur Errichtung einer Photovoltaikanlage und verwehrte dem Kläger den Zutritt. Dieser begehrte daraufhin die Feststellung, dass sein Vertragsverhältnis ungekündigt fortdauert.


Der BGH, Urt. v. 07.03.2018 - XII ZR 129/16 - sah vorliegend die gesetzliche Schriftform dadurch gewahrt, dass die Parteien jeweils gleichlautende Urkunden unterzeichnet hatten, auch wenn diese nach Unterzeichnung nicht dem anderen Vertragspartner zugegangen waren.


Ausreichend ist vielmehr, dass mehrere gleichlautende Ausfertigungen vorliegen und jede Vertragspartei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Dies gereicht zur Information des Erwerbers über den Vertragsinhalt und die Beweisbarkeit langfristiger vertraglicher Abreden. Insbesondere reicht es aus, dass das unterzeichnete Vertragsexemplar, das sich im Herrschaftsbereich des jeweiligen Vertragspartners befindet, für den anderen Vertragspartner bestimmt ist. Eines irgendwie gearteten Zuganges bedarf es hierfür nicht.



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