Gleichstellung auch für Beamte?

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Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, aber nicht 50, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Schutzzweck und der Grund für die meisten Gleichstellungsanträge ist die erschwerte Kündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses (bzw. die erschwerte Erlangung eines Arbeitsplatz). Dieser Schutzweck entfällt aber bei Beamten: Sie stehen in einem besonderen Dienstverhältnis, haben Anspruch auf Fürsorge und sind unkündbar. Deshalb ist eine Gleichstellung fast unmöglich. Aber eben nur „fast“.

Die Gleichstellung dient nämlich auch dazu, die ungünstige Konkurrenzsituation des Behinderten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Damit sollen der Arbeitsplatz sicherer oder die Vermittlungschancen erhöht werden. Sichere Arbeitsplätze haben nicht nur Beamte oder Richter, sondern auch Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz. Bei sicheren Arbeitsplätze wird folglich eine besondere Prüfung vorgenommen.

Der Schutzzweck der Gleichstellung ist hier anders gelagert. Deshalb müssen bei einem Gleichstellungsantrag besondere Umstände vorgetragen werden (so das LSG Saarland in einem Urteil von Februar 2019). Im Vordergrund steht die Wahrung von Rahmenbedingungen.

Das Gesetz (§ 2 Abs. 3 SGB IX) unterscheidet zwei Alternativen. Einerseits geht es um die Gleichstellung zum Erhalt eines Arbeitsplatzes. Andererseits soll die Gleichstellung bei der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes helfen.

Bei Beamten kommt eine Gleichstellung in Frage, wenn

  • der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, wenn er z. B. eine Anpassung des Arbeitsbereiches ablehnt.
  • Einbußen der Konkurrenzfähigkeit aufgrund der Behinderung dazu führen, dass eine Beförderung versagt wird/bleibt.
  • eine Verlagerung des Dienstortes aufgrund der Behinderung zu besonderen Härten und damit zu Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führt.
  • der Anspruch auf adäquate Beschäftigung aufgrund der zurückgegangenen Leistungsfähigkeit in Frage gestellt wird.
  • die vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses („zur Ruhesetzung“) aufgrund der Behinderung droht.
  • die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht.
  • die Auflösung der Behörde bevorsteht und in der Behinderung eine erheblich Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gegeben ist (SG Hamburg v. 02.07.1992, S 3 AR 1736/91).

Eine Gleichstellung hilft, die Rechte aus § 164 SGB IX in Anspruch nehmen zu können, sofern diese zur Sicherung/Erhalt des Arbeitsverhältnisses / Beschäftigungsverhältnisses dienen.

Es existiert ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2014, demzufolge eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch zur Förderung des beruflichen Aufstiegs möglich ist (im entschiedenen Fall vom mittleren in den gehobenen Dienst). Aber hier ging es um die im Fall der Gleichstellung weniger strengen gesundheitlichen Einstellungsvoraussetzungen.

Keinesfalls soll mit einer Gleichstellung die Möglichkeit eröffnet werden, einen geeigneten Arbeitsplatz im Wege der Beförderung zu erlangen. Hierfür verbleibt es bei der sog. verwaltungsrechtlichen „Konkurrentenklage“.


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