GmbH & Liquidation – Teil 2: Wie bekomme ich mein Geld, nachdem die GmbH liquidiert wurde?

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GmbH Ansprüche nach der Liquidation Dr. Krieg & Kollegen Köln Handelsrecht Gesellschaftsrecht

In Teil 2 gehen wir nun auf darauf ein, was mit Ansprüchen gegen eine GmbH nach der Liquidation geschieht.

Nach der Liquidation der GmbH –Anspruch auf Nachtragsliquidation


Nach der Löschung kann eine sog. Nachtragsliquidation stattfinden, die GmbH lebt quasi wieder auf. Diese muss beim zuständigen Firmenbuchgericht beantragt werden. Einen solchen Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Verwertung und auch Verteilung des Gesellschaftsvermögen hat. Das sind z.B.:

  • Gläubiger
  • Gesellschafter
  • sonstige Dritte.

Voraussetzungen der Nachtragsliquidation 


Voraussetzung ist, dass nach Auflösung und auch Löschung der Gesellschaft weiter Vermögen der GmbH aufkommt oder aber erforderliche Abwicklungsmaßnahmen nicht getätigt wurden. Aufkommendes Vermögen kann eine Forderung oder aber Schadensersatzanspruch der Gesellschaft sein, aber auch Grundpfandrechte. Als solche nichtvermögensrechtlichen Maßnahmen kommen u.a. in Betracht:

  • § 71 Abs. 1 GmbHG Nachholung unterlassener Liquidations-Rechnungslegung
  • Zeugniserteilung für Arbeitnehmer
  • Steuerbescheide
  • Abgabe von Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt

Das Vermögen der Gesellschaft muss glaubhaft gemacht werden. Früher musste der Antragssteller nachweisen, dass die Aktiva der GmbH größer sind als die Kosten der Nachtragsliquidation. Heute reicht es aber aus, wenn der Antragssteller die Kosten einzahlt und der Nachtragsliquidator erklärt, dass er keine Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend mache. Das OLG Celle (veröffentlich in GmbHR 1997, S. 752) lies greifbare Anhaltspunkte für einen bestehenden Anspruch ausreichen.

GmbH - Nachtragsliquidator


Daraufhin wird durch das Firmenbuchgericht ein Nachtragsliquidator bestellt. Das ist die Person, die die gelöschte GmbH vertritt. Dabei hat das Gericht kein Ermessen, ob sie einen solchen Nachtragsliquidator überhaupt bestellt, sondern nur, wen sie dafür bestellt (Bay ObLG, DB 2004, S. 179, 180f.). Ohnehin erlischt die Rechtspersönlichkeit der GmbH nur bei Löschung und Vermögenslosigkeit. Da ja im Fall der Nachtragsliquidation Vermögen vorhanden ist, erlischt auch die Rechtspersönlichkeit nicht.

Problematisch kann sich aber das Finden eines freiwilligen Nachtragsliquidators darstellen. Es bedarf meist finanzieller Aufwendungen seitens der Gesellschaft, die sie zahlen muss. Allerdings hat diese ja zunächst noch keins, sondern muss dieses erst eintreiben. Daher kann es zum Ablehnen des Antrags auf Nachtragsliquidation kommen, wenn niemand gefunden wird.

Wiedereintragung der GmbH?


Es bedarf keiner Wiedereintragung der Gesellschaft, wenn eine Nachtragsliquidation von nur geringem Umfang vorliegt und lediglich einzelne Maßnahmen zur Abwicklung erforderlich sind. Es genügt dann ein richterlicher Beschluss. Bedarf es mehrerer Handlungen, so bedarf es auch einer Eintragung der Nachtragsliquidation im Handelsregister.

Bei Bestätigung des Vermögens und nachträglicher Genehmigung der Nachtragsliquidation muss dem Gericht der Beschluss von dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden. Dies dient der Darlegung der Prozessfähigkeit der GmbH. Damit erfolgt eine Klagezustellung an den Liquidator.

Keine Forderung bei Vollbeendigung


Bei einer Vollbeendigung dagegen, kann eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Nachtragsliquidation ist gegen eine gelöschte Gesellschaft nicht möglich.

Kosten der Nachtragsliquidation bei einer GmbH


Bei einer Nachtragsliquidation entstehen Gerichtskosten. Das Gericht setzt diese regelmäßig in Höhe von zwei Gerichtsgebühren zum Gegenstandswert von 60.000€ fest. Bei einem konkreten Vortrag des Antragssteller, dass in dem konkreten Verfahren vom Regelstreitwert abgewichen wird, kann der Gegenstandswert auch niedriger sein. Diese Kosten müssen als Vorschuss gezahlt werden. Auch kommen noch Kosten für den Nachtragsliquidator hinzu.

Die Gerichtskasse zahlt diese Kosten wohl nicht.

Kostenerstattungsanspruch eines Verfahrens


Was ist wenn die Liquidation einer GmbH abgeschlossen, diese auch bereits im Handelsregister gelöscht ist, allerdings die GmbH noch Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, deren Kosten sie im Endeffekt eigentlich bezahlen muss? Die andere Partei hat also eigentlich einen Kostenerstattungsanspruch. Das OLG Koblenz (Beschl. v. 14.03.2016, Az. 14 W 115/16) beschrieb

„Durch die Auflösung und die Löschung der GmbH wird das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet. Vielmehr wird die GmbH zu einer Liquidationsgesellschaft, bis die Geschäfte abgewickelt sind. An der Rechts- und Parteifähigkeit ändert die Auflösung nichts (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394 und NJW-RR 1986, 836; BGH WM 1964, 152; BGHZ 1, 325 OLG Koblenz JurBüro 2004, 321).Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Durch die Löschung allein wird die Gesellschaft nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 1986, 836; BGH LM § 64 GmbHG Nr. 1; hierzu auch Bork JZ 1991, 841)“

Der Anspruch auf Erstattung der Gerichtkosten entsteht also schon aufschiebend bedingt durch Beginn des Verfahrens, sodass die GmbH noch nicht alle ihre Verbindlichkeiten beglichen hat. Mithin existiert die GmbH noch. Die Gegenpartei kann von der GmbH noch Ersatz der Kosten verlangen.

Rechtsprechung zur Nachtragsliquidation


Urteil vom OLG Hamm, 06.10.1989, Az. 11 U 102/89


Das OLG Hamm entschied, dass die Verjährung bei Löschung der Schuldner-GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gehemmt wird. Es liegt „höhere Gewalt“ nach § 206 BGB vor, wenn der Gläubiger ohne Schuld in Unkenntnis von Tatsachen ist, die die Nachtragsliquidation rechtfertigen.

BGH Urt. vom 13.03.2018, Az. II ZR 158/16

Der BGH entschied, dass Gesellschaftsgläubiger, die bei der Liquidation übergangen wurde, auch den Liquidator direkt in Anspruch nehmen kann. Es besteht ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Dadurch werden aufwendige Register- und Zwangsvollstreckungsverfahren vermieden. Ein solcher Anspruch werde aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 168 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG begründet. Danach können Gläubiger, die bei einer Abwicklung einer AG übergangen wurden, gegen den Abwickler Ersatzansprüche geltend machen.
 Unklar ist aber nach dem BGH-Urteil, ob dies auch möglich ist, wenn mehrere Gläubiger übergangen wurden und nicht nur einer.

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