GmbH-Geschäftsführer in Krise und Insolvenz – Aktuelle BGH-Rechtsprechung (Teil I)

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Für die Tätigkeiten eines GmbH-Geschäftsführers bestehen zahlreiche Pflichten (vgl. nur §§ 39 ff. GmbHG). Bei Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht droht dem Geschäftsführer eine persönliche Inanspruchnahme (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftung wird für einen Geschäftsführer in der Krise der GmbH häufig existenzbedrohend.

Stellt der Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät, haftet er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich (§ 15a Abs. 4 InsO) und zivilrechtlich – insbesondere den Gesellschaftsgläubigern – auf Schadensersatz. 

Stellt der Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu früh, schuldet er – vor allem der Gesellschaft und den Gesellschaftern – Schadensersatz.

Hinzutreten kann eine Haftung für Steuerverbindlichkeiten der GmbH. Wird eine Steuerforderung gegenüber der GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme gemäß §§ 34, 69 AO aufgrund von § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können.

Von besonderer Bedeutung für den Geschäftsführer die Regelung in § 64 GmbHG. Danach ist der Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 

Um Haftungsrisiken aus § 64 GmbHG zu begrenzen, sollte der Geschäftsführer kontinuierlich die Zahlungsfähigkeit der GmbH auf der Grundlage eines Finanzstatus und eines darauf aufbauenden Finanzplans beobachten, um die Liquiditätsentwicklung fortschreitend kritisch verfolgen und um seine Geschäftsführung an die sich ggf. ändernden Umstände anpassen zu können. 

Zudem sollte spätestens ab den ersten Anzeichen für eine Krise (vgl. auch § 49 Abs. 3 GmbHG) eine Überschuldungsbilanz erstellt und fortlaufend aktualisiert sowie für die sachverständige Erstellung einer belastbaren Fortführungsprognose Sorge getragen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die rigorose Rechtsprechung zur persönlichen Haftung von Geschäftsleitern in Krise und Insolvenz sowie die zunehmend strengere Gesetzgebung im Blick zu behalten.

Überdies sollte es für den Geschäftsführer selbstverständlich sein, sich in Krisensituationen möglichst frühzeitig sachverständig beraten zu lassen.

Nachfolgend möchte ich daher die hierzu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung zur

Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen in der Krise und Insolvenz der GmbH – in zwei Teilen -

darstellen.

I. Haftungsvoraussetzungen

Unabdingbar zur Haftungsprävention ist für den Geschäftsführer die Einhaltung des Zahlungsverbots aus § 64 GmbHG. 

Danach haftet ein Geschäftsführer für die von ihm im Zeitraum von Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife veranlassten Zahlungen, sofern er die gegen ihn gerichtete Vermutung, er habe schuldhaft gehandelt, nicht widerlegen kann. Dazu hat er nachzuweisen, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar gewesen ist und/oder ihn kein Verschulden trifft. 

Wie vom BGH im Urteil vom 26.01.2016, Az. II ZR 394/13 entschieden, wird von ihm jedoch erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. 

Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. 

Wenn ein Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. 

Erweisen sich hierbei angestellte Prognosen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nach Ablauf des maßgebenden Zeitraums von drei Wochen als unzutreffend mit dem Ergebnis, dass statt einer angenommenen Zahlungsstockung bereits Zahlungsunfähigkeit besteht, können zwischenzeitlich in der vertretbaren Annahme fortbestehender Zahlungsfähigkeit geleistete Zahlungen unverschuldet sein. 

Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. 

Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht selbst über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. 

Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war.

Wie vom BGH bereits in den Urteilen vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10 und vom 18.11.2014, Az. II ZR 286/13 ausgeführt, kann sich der Geschäftsführer auf den eingeholten fachlichen Rat aber nur berufen, wenn er eine eigene Plausibilitätskontrolle vorgenommen hatte. 

Der Geschäftsführer kann auch durch eine nicht ausdrücklich auf die Prüfung der Insolvenzreife bezogene Auftragserteilung an einen sachkundigen Dritten entlastet werden, wenn er sich nach den konkreten Umständen der Auftragserteilung unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt darauf verlassen durfte, die Fachperson werde im Rahmen der anderweitigen Aufgabenstellung die Frage der Insolvenzreife ebenfalls rechtzeitig prüfen und ihn gegebenenfalls unterrichten.

II. Verbotene Auszahlung nach § 30 Abs. 1 GmbHG

1.

Wird durch eine Zahlung an einen Gesellschafter das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen verringert, liegt regelmäßig eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung vor, die von dem Zahlungsempfänger erstattet werden muss. Hierbei kommt es auf die Handelsbilanz und nicht auf den Insolvenzstatus an.

Ist eine Erstattung weder von dem betroffenen Gesellschafter noch von den übrigen Gesellschaftern zu erlangen, ist der Geschäftsführer bei einer von ihm verschuldeten Auszahlung zum Ersatz verpflichtet.

2.

Vom BGH wird dazu in den Urteilen vom 09.12.2015, Az. II ZR 360/13 und vom 21.03.2017, Az. II ZR 93/16 klargestellt, dass eine Zahlung aus dem Vermögen einer KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung ist, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.

3.

Nach dem Urteil vom 21.03.2017 kann ebenfalls eine verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zulasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens vorliegen, wenn eine dingliche Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen einen Gesellschafter von der Gesellschaft bestellt wird. Dies hat der BGH für den Fall, dass der Gesellschafter voraussichtlich nicht zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird, in dem Urteil vom 21.03.2017 bejaht. 

Der gegen den Gesellschafter gerichtete Freistellungsanspruch ist als „Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch“ vollwertig und ein Ausfall unwahrscheinlich, wenn der Ausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers unwahrscheinlich ist. In diesem Fall liegt bei der Stellung einer dinglichen Sicherheit nach höchstrichterlicher Ansicht der vom Gesetzgeber mit der bilanziellen Betrachtungsweise zugelassene „Aktiventausch“ vor. Der Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung ist zwar geschwächt. Diese Schwächung beruhe aber auf der Entscheidung des Gesetzgebers, einen Tausch von vorhandenen Vermögenswerten in einen Anspruch gegen den Gesellschafter zuzulassen.

Ist der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit hingegen nicht werthaltig, liegt bereits darin eine verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG. 

Führt der Vermögensabfluss dagegen nicht zu einer Unterbilanz oder vertieft er nicht eine bestehende Unterbilanz, ist die Auszahlung an den Gesellschafter erlaubt und es entsteht kein Erstattungsanspruch. Eine weitergehende Verschlechterung der Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs oder das spätere Entstehen einer Unterbilanz sind dann ohne Bedeutung.

4.

Wenn der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit werthaltig ist, hat nach der Entscheidung des BGH vom 21.03.2017, Az. Az. II ZR 93/16 genauso wie bei der Gewährung eines Darlehens eine spätere Verschlechterung der Vermögenslage des Gesellschafters für das Vorliegen einer Auszahlung grundsätzlich keine Bedeutung

Soweit im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit der das Darlehen in Anspruch nehmende Gesellschafter aus dieser ex-ante-Sicht aufgrund guter Bonität zur Rückzahlung in der Lage sein wird, ist die Inanspruchnahme der Sicherheit unwahrscheinlich. 

Der Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter ist dann zudem werthaltig, sodass nach § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG ein bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bilanzneutraler Aktiventausch vorliegt, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Bestehen oder dem Entstehen einer Unterbilanz keine verbotene Auszahlung ist. 

Wenn sich der Wert des Freistellungsanspruchs danach wider Erwarten verschlechtert, führt nicht allein dies zu einer verbotenen Auszahlung.

Eine negative Entwicklung lässt die ex ante bestehende Vollwertigkeit des Freistellungsanspruchs nicht rückwirkend entfallen. 

5.

Daran ändert auch die Pflicht des Geschäftsführers nichts, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und auf eine sich nach der Sicherheitenbestellung andeutende Bonitätsverschlechterung mit der Anforderung von Sicherheiten oder der Durchsetzung des Freistellungsanspruchs zu reagieren. 

Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann jedoch zur Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen.

Höchstrichterlich bestätigt wird in der Entscheidung ferner, dass die bloße Unterlassung, einen Befreiungs-, Rückgriffs- oder Sicherungsanspruch gegen den Gesellschafter geltend zu machen, gleichfalls keine Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist. 

Zwar darf der Geschäftsführer nicht auf einen Freistellungsanspruch oder einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die drohende Inanspruchnahme der Sicherheit verzichten, weil dann im Verzicht auf den Anspruch eine Auszahlung läge. Die bloße Unterlassung der Geltendmachung eines Anspruchs ist aber allein noch kein Verzicht.

Weitere interessante Urteile folgen im Teil II.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf meiner Homepage.

V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert

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