GmbH haftet für gefälschte Zahlungsanweisung per Fax - das BGH-Urteil!

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BGH: Bank-Betrug durch gefälschte Zahlungsanweisungen per Fax

Das Unternehmen verletzt seine Pflichten, wenn es trotz entsprechender Vereinbarung mit der Bank eine Faxanweisung nicht handschriftlich unterschreibt, sondern einen elektronisch übersandten und ausgedruckten Schriftzug als “Unterschrift” verwendet. Die Haftung des Zahlers für eine Zahlungsanweisung per Fax ist in § 675v II BGB aF (jetzt: § 675v III BGB) abschließend geregelt. 


Wie es zum Fax-Betrug kam

Fragen über die Haftung des Zahlers in Fällen der Ausführung von gefälschten Zahlungsanweisungen per Fax hatte der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19 beantwortet. 

Die klagende GmbH war Kundin bei der beklagten Bank, bei welcher sie ein Girokonto als Gehaltskonto unterhielt. Faxanweisungen hatte die Klägerin für Lohn- und Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter benutzt, um die Zahlungsanweisungen zu autorisieren. Die Bank hatte mit der GmbH im Juni 2010 schriftlich eine “Haftungsfreistellung für Faxanweisungen” vereinbart, die von der Bank vorformuliert und vom Geschäftsführer der GmbH und der Leiterin ihrer Finanzbuchhaltung im Original unterschrieben wurde. In besagter Vereinbarung war festgelegt, dass Faxanweisungen zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch Einwilligung von “zwei Unterschriftbevollmächtigten (...) unterzeichnet” sein mussten. Der Geschäftsführer der Klägerin und die Finanzbuchhalterin, die nur mit einem zweiten Kontobevollmächtigten über das Gehaltskonto verfügungsberechtigt waren, sind im Dezember 2015 unterschriftbevollmächtigt gewesen.

Vor Gericht erklärte die Klägerin (GmbH), dass die Finanzbuchhalterin durch eine Täuschung dazu gebracht worden ist, zwei von ihr elektronisch an einen vermeintlich Berechtigten übermittelten und um den Namenszug des Geschäftsführers der GmbH ergänzt an sie zurückgesandten Faxanweisungen auszudrucken, selbst handschriftlich zu unterschreiben und per Fax an die Bank zu übersenden. Der Finanzbuchhalterin wurde zuvor von einem Bankangestellten geraten, statt der Faxanweisungen Überweisungsaufträge mittels des Electronic-Banking-Verfahrens zu erteilen. Sie bestand jedoch auf die Faxanweisungen und bestätigte diese telefonisch. Dementsprechend wurden die Überweisungen dann ausgeführt und das Geld (über 2 Millionen Euro) wurde auf ein in den Faxanweisungen genanntes Konto bei einer Bank in Hongkong überwiesen.


Wie die Bank bei Fax-Betrug haftet

Zunächst erklärte der  BGH, dass die klagende GmbH nach ihrem Vortrag einen Anspruch aus § 675u S. 1 und 2 Hs.2 BGB gegen die Bank schlüssig dargelegt hatte und dementsprechend die Bank verpflichtet wäre, das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den Fax-Betrug befunden hätte. Die GmbH zeigte bei der Bank rechtzeitig gemäß § 676b II 1 BGB an, dass den Belastungsbuchungen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zugrunde lagen. Der GmbH könne laut des BGH’s nicht die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden, weil die Regelungen in §§ 675j I, 675u S. 1 BGB abschließend seien.

Den Anforderungen der Haftungsfreistellungserklärung wurde von der Finanzbuchhalterin aufgrund des Fax-Betrugs nicht Genüge getan, auch nicht durch die telefonische Bestätigung der Zahlungsanweisungen. In der Haftungsfreistellung wurde das hohe Sicherheitsrisiko dargelegt, dass Fälschungen von Faxanweisungen geschehen können, wenn die Faxanweisungen nicht mit dem Originalschreiben erteilt werden. Dieses Risiko auszuschalten, war girovertraglich geregelt. Die GmbH müsse sich auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie die Zahlungsvorgänge autorisiert, weil die Bank die Fehler in den Faxen selbst nicht erkennen konnte. Das Fälschungsrisiko lag bei der Bank und konnte nicht durch die Haftungsfreistellungsklausel auf die GmbH abgewälzt werden, weil gemäß § 675j I 1 BGB der Zahlungsvorgang durch den Zahler (die GmbH) autorisiert werden muss. Jede gegenteilige Vereinbarung ist gemäß den §§ 134, 307 I, II BGB unwirksam. 

Ferner greife ein Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB ebenfalls nicht, weil Bank-Betrug durch gefälschte Zahlungsanweisungen grundsätzlich nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar sei. Des Weiteren müsse sich die Klägerin nicht nach § 242 BGB entgegenhalten lassen, dass die Bank gemäß §§ 280 I, 278 BGB i.V.m. dem Girovertrag die Duldung der Rückbelastung des Gehaltskontos als Schadensersatz verlangen kann, weil dies eine verschuldensunabhängige Haftung der GmbH allein wegen einer Pflichtverletzung zur Grundlage hätte und eine Beweislastumkehr (in Bezug auf den Schaden) von der Bank zur GmbH zur Folge hätte. Außerdem sei der § 675v II BGB aF abschließend.


Wie das Unternehmen (GmbH) bei ihrem Bank-Betrug haftet

Zuvor hatte jedoch das Berufungsgericht festgestellt, dass die Bank nach § 242 BGB der GmbH einen Anspruch aus § 675v II BGB aF (§ 675v III BGB in jetziger Fassung) entgegenhalten könne. Die Finanzbuchhalterin hatte als Erfüllungsgehilfin der GmbH nach § 278 BGB eine Bedingung für die Nutzung des Verfahrens der “Zahlungsanweisungen per Fax” - und zwar, dass die Faxanweisungen nur mit der originalen Unterschrift des Geschäftsführers übermittelt werden dürfen - vorsätzlich verletzt und der Schaden der Bank liegt dementsprechend in der Verpflichtung nach § 675u S. 2 BGB. Die Verpflichtung ist, Die GmbH müsste bei der Abwägung der Haftungsanteile nach § 254 I BGB alleine haften.


Was Sie tun können

Sie sollten für Ihre Zahlungsanweisungen keinen unsicheren Weg nehmen, wie eine Faxanweisung, sondern die Überweisungsaufträge mittels des Electronic-Banking-Verfahrens übermitteln. 

Sollten Sie dennoch in eine ähnliche Lage geraten, steht Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung im Bankrecht zur Verfügung. Er wird Ihnen helfen, etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen und für Sie den Rechtsweg bestreiten.


Quellen

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnzg%2F2021%2Fcont%2Fnzg.2021.939.1.htm&pos=4

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-gmbh-haftet-fuer-von-ihr-bei-ihrer-bank-eingereichte-faxanweisung

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s2355.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s2355.pdf%27%5D__1633588207143

Foto(s): Twitter- "Not a fake fax"


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