GmbH & Liquidation – Teil 1: Ablauf der Liquidation

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Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn zählte im Jahr 2019 275.628 Liquidationen in Deutschland. Dabei können die Gründe ganz unterschiedlich sein. So kann die Unrentabilität eines Unternehmens, aber auch das Erreichen des Betriebszwecks zu einer Liquidation führen. Auch der Tod oder aber Krankheiten von Gesellschaftern können Gründe sein. Doch was ist mit Ansprüchen gegen eine GmbH nach Abschluss der Liquidation? Was ist mit Kostenerstattungsansprüchen vom Gericht?

In Teil 1 geben wir zunächst einen kleinen Überblick, wie die Liquidation einer GmbH überhaupt abläuft. In Teil 2 geht es dann um Ansprüche nach der Liquidation.

Ablauf der Liquidation einer GmbH


Zunächst kommt es zur Auflösung der GmbH. Dies ist in § 60 GmbHG geregelt. Die Gesellschafter treffen beispielsweise einen Beschluss zur Auflösung der GmbH, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. In diesem Stadium tritt die GmbH in ein Abwicklungsstadium zur Beendigung der Existenz ein. Es kommt aber noch nicht zu einer Aufhebung der Rechtspersönlichkeit. Damit ist die GmbH bisher immer noch parteifähig. Allerdings bedarf es zum Schutz des Rechtsverkehrs eines Zusatzes wie „in Liquidation“ oder „i.L.“. Dritte müssen erkennen können, dass sich die Gesellschaft im Auflösungsstadium befindet.

Eine Auflösung der GmbH muss nach § 65 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dabei sollte der Grund für die Auflösung genannt werden. Verpflichtet zur Anmeldung sind die gesetzlichen Vertreter. Das kann ein Liquidator sein, wenn eine schon eingetretene Auflösung eingetragen werden muss. Dann ist eine Eintragung deklaratorisch. Es kann aber auch der Geschäftsführer sein, wenn die Rechtswirkungen der Auflösung erst mit Eintragung beginnen. Dann ist eine Eintragung konstitutiv. Liquidatoren sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen, § 67 GmbHG.

Weiterhin bedarf es zur Auflösung deren Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, § 65 Abs. 2 GmbHG. Früher war eine dreimalige Veröffentlichung erforderlich, heute reicht eine einmalige Veröffentlichung. Dies wird auch als Gläubigeraufruf bezeichnet und dient der Unterrichtung der Gläubiger. Im Folgenden soll für Gläubiger die Möglichkeit bestehen, noch Forderungen geltend zu machen.

Ab dem öffentlichen Aufruf in den Gesellschaftsblättern beginnt ein Sperrjahr. Es dient dem Schutz der Gläubiger. § 73 Abs. 1 GmbHG regelt ein Verbot der Ausschüttung an die Gesellschafter.

Das Reinvermögen der Gesellschaft wird nach Ablauf des Sperrjahres und Befriedigung aller Gläubiger an die Gesellschafter entsprechend den Geschäftsanteilen verteilt, § 72 GmbHG.

Sind keine Abwicklungsmaßnahmen mehr notwendig, so ist die Liquidation der GmbH beendet. Das ist Voraussetzung für eine Anmeldung des Erlöschens der GmbH im Handelsregister. Somit stellt dies auch die Voraussetzung für eine Vollbeendigung dar. Es bedarf einer Anmeldung zur Handelsregistereintragung, § 74 Abs. 1 GmbHG. Bei Eintragung der Löschung der Gesellschaft (und daraus folgend auch bei Beendigung der Liquidation) ist die Gesellschaft vollbeendet. Es bedarf also sowohl der Vermögenslosigkeit als auch der Löschung zur Vollbeendigung.

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