Google muss Video auf der Plattform YouTube löschen

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist zu tun, wenn auf der Plattform YouTube ein Video mit heimlichen Mitschnitten eines geführten Telefongesprächs auftaucht? 

Neben einem Vorgehen gegen den Verfasser des Videos, kann man sich auch an Google, die Host Provider ist, wenden und eine Löschung des Videos mit Hinweis auf die unzulässige Veröffentlichung stellen.

Wird das Video von Google nicht entfernt, kann nur ein Antrag auf einstweilige Verfügung helfen.

Das LG Frankfurt am Main hat der Google Ireland Ltd mit Beschluss vom 19.05.2020 (n.rk) untersagt, das heimlich aufgezeichnete Telefonat unseres Mandanten, einem bekannten deutsch Rapper, auf der Plattform YouTube zu veröffentlichen.

Das Landgericht sah in der Veröffentlichung des Telefonats in dem Video eine unzulässige Rechtsverletzung des Mandanten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ergänzt durch den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG.

Haftet eine Plattform wie Google oder Facebook für Verstöße ihrer User?

Da Google als Anbieterin der Plattform YouTube der Host Provider ist, habe sie als Störerin auf Unterlassung zu haften, da sie den Hinweisen des Mandanten nicht nachgegangen sei und damit ihre Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt habe.

Mit der von der Media Kanzlei erwirkten einstweiligen Verfügung wird nun auch Google gem. §§ 823, 1004 BGB in die Pflicht genommen, persönlichkeitsverletzende Videos auf der Plattform YouTube zu entfernen.

Wir von der Media Kanzlei helfen Ihnen bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Kontaktieren Sie uns.

Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/google-suchmaschine-browser-suchen-76517/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema