Google Streetview: Widerspruchsfrist angelaufen sowie nähe Informationen

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Google Streetview: Näheres zum Widerspruchsverfahren gegen die Veröffentlichung von Hausansichten bei Google Streetview 

Wie ich bereits in meinem Rechtstipp von letzter Woche bereits dargelegt habe kann vorab gegen die Veröffentlichung von Hausansichten bei  Google Streetview binnen vier Wochen Widerspuch eingelegt werden. Möglich ist ein schriftlicher Widerspruch, per Email und  per Onlinetool. Ab heute ist das Onlinetool bei Google geschaltet.

Wie lange läuft die Frist?

Solange das Onlinetool bei Google geöffnet ist, können Sie Vorabwiderspruch einlegen, mindestens vier Wochen lang ab Öffnung des Tools. Da das Tool ab heute zur Verfügung stehen soll, ist davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum 15. September Widersprüche eingelegt werden können.

Schriftliche Widersprüche sollen bis zum 21. September 2010 (eingehend bei Google) bearbeitet werden.

Welche Städte sind von der Veröffentlichung betroffen?

Google hat angekündigt zunächst die Ansichten folgender zwanzig Städte Deutschlands zu veröffentlichen:

Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart und Wuppertal

Was ist mit Veröffentlichungen von anderen Städten?

Das Online-Tool soll über den Zeitraum hinaus für Abbildung außerhalb dieser zwanzig Städte zur Verfügung stehen. Google hat angekündigt über die Schließung des Portals vier Wochen vorher zu informieren.

Wer kann Widerspruch einlegen?

Die Widerspruchsmöglichkeit ist primär für direkt betroffene natürliche Personen eingerichtet worden. Dazu zählen insbesondere Hauseigentümer, Mieter, aber auch KFZ-Halter im Hinblick auf nicht unkenntlich gemachte KFZ-Kennzeichen.

Kann ich als Unternehmen Widerspruch einlegen?

Teilweise wird etwas missverständlich dargelegt, dass juristische Personen nicht unter den Schutzbereich der Datenschutzgesetze fallen. Daher ist ein Widerspruch von juristischen Personen an sich nicht vorgesehen.

Wenngleich in Einzelfällen die Datenschutzgesetze durchaus auch zumindest mittelbar bei juristischen Personen zur Anwendung kommen können (beispielsweise wenn ein Bezug zu den hinter einer Personengemeinschaft stehenden natürlichen Personen besteht), so dürften allerdings durch den Streetviewdienst in der Regel Datenschutzaspekte zu Lasten von juristischen Personen im Regelfall nicht greifen.

Einzelunternehmen dürften allerdings, soweit sie keine juristischen Personen sind, unter gewissen Umständen durchaus bei Google Widerspruch einlegen können.

Also dann kann ich auch nicht anderweitig gegen die Veröffentlichung meines Unternehmenssitzes vorgehen?

Generell genießen auch juristische Personen  Persönlichkeitsrechtschutz. Zwar ist noch nicht entschieden inwieweit das im Kunsturhebergesetz zum Ausdruck kommende Recht am eigenen Bild auch juristischen Personen des Privatrechts zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die Abbildung einer Betriebsstätte genießt eine juristischen Person jedenfalls keinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechtsschutz (vgl. BVerfG NJW 2005, 883, 884).  

Von daher scheidet im Regelfall ein Vorgehen wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild wegen der Veröffentlichung einer Abbildung eines Unternehmenssitzes aus.

Wie bereits in dem ersten Artikel zu diesem Thema angedeutet wurde (Identifizierbarkeit einzelner Personen trotz Unkenntlichmachung), ist es im Einzelfall durchaus denkbar dass durch anderweitige Details Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Denkbar wäre beispielsweise, dass durch den erhöhten Bildwinkel Details aus dem inneren des Gebäudes erkennbar sind, welche durch eine normale Aufnahme (ohne die erhöhte Positionierung der Kamera auf den Streetview-Fahrzeugen) nicht zu sehen gewesen wäre.

Selbstverständlich lassen sich solche Sachverhalten nicht pauschal und nur durch eine Einzelfallüberprüfung klären.  Grundsätzlich kann in so einem Fall dann unabhängig von dem von Google "angebotenen" Widerspuchsverfahren vorgegangen werden.

Gleiches kann auch für Einzelpersonen gelten.

Wo kann ich Widerspruch einlegen?

per E-Mail: streetview-deutschland@google.com
postalisch: Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg
per Online-Tool: unter http://www.google.de/streetview    (sobald geschaltet)

Was passiert danach?

Nach Erhebung des schriftlichen Widerspuchs (oder per Email oder Fax) erhält der Widersprechende zunächst eine Eingangsbestätigung. Anschließend wird er von Google aufgefordert die betreffenden Aufnahmen, bzw. die betreffende Streetview Stelle zu im Internet zu identifizieren. Außerdem erhält der Widersprechende ein Formular wo er nähere Angaben zu dem Gebäude machen kann.

Bei Nutzung des Online-Tools identifizieren sie anhand einer Satellitenkarte selbstständig die betroffene Adresse und bekommen anschließend per Email einen Link zur Verifizierung. Google schickt Ihnen anschließend einen Brief mit einem Verfizierunsgcode, der dann auf der Verifizierungsseite eingegeben werden muss.

Der Code muss spätestens drei Wochen nach Schließung des Tools (6. Oktober) eingegeben sein.

Gilt dies auch für Widersprüche gegen Veröffentlichung von Abbildungen von Personen oder Fahrzeugen?

Ein Widerpruch gegen die Veröffentlichung von Personen oder Fahrzeugen kann nur schriftlich eingereicht werden, das Online-Tool funktioniert dabei nicht!

Dazu sollten Sie so genau wie möglich den Ort, die Zeit der Aufnahme und die aufgenommene Person beschreiben. Nur bei genauen Angaben wird Google die enstprechende Aufnahme auffinden können.

Lesen zu diesem Thema auch meinen Rechtstipp von letzter Woche.

Sollten in dieser Angelegenheit Probleme auftreten, stehen wir Ihnen für eine Beratung und Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung, wie generell auch bei allen presserechtlichen und datenschutzrechtlichen Belangen.

Unsere Kontaktdaten finden Sie auf meinem anwalt.de-Profil, auf unserer Verbraucherseite Abmahnung-faq.com, sowie unter unsere (noch im Aufbau befindlichen) Website.

Roman Ronneburger
Rechtsanwalt 

Ronneburger Legal

Grolmanstraße 52
10623 Berlin

Tel. 030 92 03 83 72 32
Fax. 030 92 03 83 72 33
E.Mail: office@ronneburger-legal.com


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