Greensill Bank: Vorsicht vor Forderungsverkauf! Anwaltsinfo!

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Im Fall der insolventen Greensill Bank sollten geschädigte institutionelle Anleger und Kommunen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg, die zusammen mit der Kanzlei Bergdolt aus München die Interessengemeinschaft Greensill Bank (www.ig-greensill-bank.de) ins Leben gerufen hat, ihre Forderungen fristgerecht anmelden, aber auch darauf achten, dass ihnen eventuelle Insolvenzforderungen noch zustehen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB weisen darauf hin, dass inzwischen institutionellen Anlegern wie Kommunen inzwischen auch diverse Aufkaufangebote gemacht werden, bei denen ihnen Aufkäufer anbieten, ihre Forderungen aufzukaufen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sollten Kommunen und andere institutionelle Anleger sehr vorsichtig mit einem Forderungsverkauf sein, denn:

In der Regel handelt es sich bei derartigen Aufkaufangeboten um Angebote von institutionellen Anlegern wie z.B. "Hedgefonds", die mit den aufgekauften Forderungen ebenfalls "ein Geschäft", d.h., einen Gewinn, machen wollen. Oftmals werden hierbei bei derartigen Aufkaufangeboten den Verkäufern (wie im Fall Greensill Bank den Kommunen) wenige Prozentpunkte für den Aufkauf ihrer Forderungen geboten, in der Hoffnung, dann z.B. über die Insolvenzquote oder z.B. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine höhere Quote zurück zu erhalten und somit einen Gewinn zu erzielen. Zur Insolvenzquote können gegenwärtig noch keine genauen Angaben gemacht werden, da diese Aufkäufer aber in der Regel über vielfältige Informationen verfügen, bedeutet dies, dass sie die Aufkaufangebote nicht machen würden, wenn sie sich keinen Gewinn versprechen würden. Man kann also davon ausgehen, dass die Aufkäufer selber davon ausgehen, dass z.B. die Insolvenzquote deutlich höher sein wird als der Betrag, den sie den Verkäufern zahlen.

Diese Aufkaufangebote werden auch oftmals von Depotbanken versandt, es handelt sich aber bei ihnen nicht um "offizielle", verpflichtende Angebote der Depotbanken, was bei diversen institutionellen Anlegern nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten nicht bekannt ist. Bei einem Verkauf der Forderung hat auch z.B. der Aufkäufer dann die Ansprüche auf die Insolvenzquote.

Wenn also z.B. ein Aufkäufer 2 % für die Forderung bezahlt, und die hypothetische Insolvenzquote dann z.B. bei 20 % liegt, kann der Aufkäufer schnell seinen Einsatz vervielfachen und einen hohen Gewinn einstreichen, wie z.B. auch im Fall der Lehman-Insolvenz beobachtet werden konnte, bei der Dr. Späth & Partner ebenfalls viele Geschädigte vertreten hatten, und nach der Aufkäufer Forderungsinhabern anfangs 2 % für ihre Forderungen geboten hatten und die Insolvenzquote dann im höheren 2-stelligen Bereich lag.

Geschädigte institutionelle Anleger wie Kommunen sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten sehr vorsichtig sein mit einem Forderungsverkauf und diesen nur in Ausnahmefällen in Erwägung ziehen, z.B., wenn sie schnell Geld benötigen. Diese Fälle sollten immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden und Kommunen und institutionelle Anleger, die Aufkaufangebote erhalten haben, können sich gerne zur Prüfung derselben an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, ebenso, wenn sie eine Vertretung im Insolvenzverfahren oder bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wünschen.

Im Fokus bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen steht dabei für Dr. Späth & Partner die Prüfung eventueller Ansprüche z.B. gegen Finanzvermittler, z.B. wegen nicht erfolgter Risikoaufklärung oder eventueller zwischenzeitlich erfolgter Ratingherabstufungen, über die nicht rechtzeitig informiert worden sein könnte, aber auch die Prüfung von eventuellen Schadensersatz-Ansprüchen gegen die BaFin und die Wirtschaftsprüfer.

Z.B. im Fall Wirecard hatte die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen zahlreiche Klagen für geschädigte Anleger gegen die dortige Wirtschaftsprüfergesellschaft EY eingereicht.

Der Kanzlei Dr. Späth & Partner war es zusammen mit der Kanzlei Bergdolt vor kurzem auch gelungen, ein KapMug-Verfahren gegen die Wirtschaftsprüfer des Unternehmens getgoods.de AG vor dem LG Düsseldorf unter  dem Az. 8 U 492/19 einzuleiten, nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner eines der ersten KapMug-Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer in Deutschland.

Betroffene institutionelle Anleger können überprüfen lassen, ob z.B. eine Prozessfinanzierung in Betracht kommt, Dr. Späth & Partner und Bergdolt Rechtsanwälte z.B. stehen in Kontakt mit mehreren Prozessfinanzierern, z.B. aus dem angelsächsischen Raum, und lassen die Möglichkeiten für eine eventuelle Prozessfinanzierung gerne überprüfen.

Betroffene institutionelle Anleger der Greensill Bank wie z.B. Kommunen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und schon etliche Anleger in Anlegerskandalen, erfolgreich vertreten haben.



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