Grenzen der markenrechtlichen Erschöpfung

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OLG Düsseldorf zum Erschöpfungsgrundsatz gem. § 24 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Juni 2023 – Az. I-20 U 278/20) mit den Grenzen des markenrechtlichen „Erschöpfungsgrundsatzes“ befasst und für den Verkauf von Markenartikeln beim Discounter klargestellt, wann sich ein Markenartikler aus „berechtigten Gründen“ gem. § 24 Abs. 2 MarkenG dem (Weiter-)Vertrieb seiner Ware widersetzen kann.

Worum geht es? Die Parteien - Coty, Hersteller von Luxusparfüms, und der Discounter Aldi Süd - stritten in Bezug auf den Verkauf von Parfums im Bereich der ALDI-Aktionsware wegen des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung. Der Discounter gehört nicht zum selektiven Vertriebssystem des Parfumherstellers, u.a. weil seine Produktpräsentation nicht die Anforderungen des Markenartiklers entspricht. ALDI verkaufte daher Ware weiter, die bereits zuvor mit Zustimmung des Markenartiklers in der EU in Verkehr gebracht worden war und berief sich auf den Grundsatz der Erschöpfung.

Grundsatz der Erschöpfung gem. § 24 MarkenG: Grundsätzlich folgt aus dem Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 MarkenG, dass der Markeninhaber nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung der mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebrachten Marke und damit den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter Ware zu untersagen. Der Markeninhaber kann also den Erstvertrieb der markenmäßig gekennzeichneten Waren, nicht aber den Weitervertrieb kontrollieren.

Weniger bekannte Ausnahme: Eine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz ergibt sich jedoch aus §4 Abs. 2 MarkenG.: aus "berechtigten Gründen" kann sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb widersetzen. "Berechtigte Gründe" sind z.B. ein veränderter oder verschlechterter Zustand der Ware. Ein solcher "berechtigter Grund" kann aber auch eine drohende Imagebeeinträchtigung sein. Im Fall des OLG Düsseldorf machte der Markenartikler geltend, dass die Ware auf der Aktionsfläche im Discounter, neben in Plastik verpackten Schlafanzügen  nicht angemessen „präsentiert“ werde.

Die Entscheidung: 

Das OLG Düsseldorf gab dem Markenartikler in diesem Fall  Recht. 

Zwar seien Verkäufe bei Discountern nicht per se rufschädigend; vielmehr komme es auf die Präsentation des Produkts im Einzelfall an. Hier waren die Parfüms zwar in Glaskästen platziert, diese Kästen befanden sich jedoch in unmittelbarer Nähe zu den „Wühltischen“ , auf denen sich unter anderem in Plastik verpackte Schlafanzüge befanden. Diese Präsentation lasse die beim Vertrieb von Luxusparfüms zu erwartende Exklusivität vermissen.

Daher greife der Grundsatz der Erschöpfung nicht und der Markenartikler könne sich dem Weitervertrieb der Ware auf diese Art und Weise widersetzen.


 

Rechtsanwalt Jens Fusbahn ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und berät Sie gerne zu allen Fragen des Markenrechts, von der Konzeptionierung und Anmeldung der Marke bis hin zu Markenstreit und -verletzungsverfahren.

Foto(s): (C) Frank Beer

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