Grenzkontrollen lassen immer mehr Steuersünder auffliegen

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Bei Kontrollen an der Schweizer Grenze finden Zollfahnder derzeit ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge. Der Verdacht liegt nahe, dass dies mit den immer schärfer werdenden Sanktionen im Bereich des Steuerstrafrechts zusammenhängt. Denn die Schweizer Banken fordern seit einiger Zeit ihre Kunden auf, das in der Schweiz gelagerte Schwarzgeld zu versteuern. Diese sogenannte „Weißgeldstrategie“ führt dazu, dass die Kunden das Geld in bar abheben und meist im Auto nach Deutschland bringen. Dabei werden sie nun immer häufiger von deutschen Zollfahndern erwischt.

Deshalb haben wir hier die 12 wichtigsten Fragen zum Thema Bargeld und Grenzkontrollen beantwortet:

1. Welches Verhalten wird bestraft?

Auf Verlangen der Zollbeamten muss das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel vollständig angezeigt werden, wenn 10.000 Euro oder mehr transportiert werden (§ 12 a Abs.2 Satz 1 ZollVG). Nicht nur Geld, was nach Deutschland eingeführt wird, sondern auch Geld, was aus Deutschland heraus gebracht oder durch Deutschland hindurch geführt wird, muss auf Verlangen angezeigt werden. Nicht nur die Höhe und die Währung sondern auch die Herkunft, den wirtschaftlich berechtigten und der Verwendungszweck ist darzulegen.

Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig nicht tut, handelt ordnungswidrig (§31a Abs.1 ZollVG).

2. Wird nur die Verbringung „schmutzigen“ Geldes sanktioniert?

Nein, woher das Geld stammt, ist unerheblich.

3. Was genau wird durch den Zoll überwacht?

Die Aufgabe der Zollverwaltung ist es, den Verkehr mit Waren und Barmitteln zu überwachen, die in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden. Der Verkehr mit Barmitteln wird insbesondere überwacht, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus den folgenden Bereichen verhindern und verfolgen zu können:

  • Geldwäsche nach § 261 StGB
  • Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB
  • Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach §§129a und129b
  • Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB und § 404 SGB III
  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO
  • Steuerordnungwidrigkeiten nach §§ 377 bis 380 AO

4. Ist nur die Schweizer Grenze betroffen?

Nein, die gleichen Regeln gelten auch für die Einfuhr aus anderen Staaten, die nicht Teil der Europäischen Gemeinschaft sind.

5. Wird ausschließlich nach Bargeld gefahndet?

Neben Bargeld sind von den Regeln auch auf gleichgestellte Zahlungsmittel anzuwenden. Zu den gleichgestellten Zahlungsmitteln gehören Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes (z.B. Aktien), Schecks, Wechsel, Edelmetalle, Edelsteine sowie elektronisches Geld.

6. Welche Pflichten treffen den Reisenden beim Grenzübertritt?

Wenn der Zollbeamte dazu auffordert, müssen Beträge über 10.000 Euro angezeigt werden. Einzelne Werte, zum Beispiel wenn sich neben Bargeld auch noch Schmuck oder sonstige Waren in dem PKW befinden, werden hierbei addiert.

7. Besteht eine Pflicht zur Selbstanmeldung?

Haben Sie mindestens 10.000 Euro Barmittel dabei, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu das Formular "Anmeldung von Barmitteln" bereit.

8. Was passiert, wenn sich der Zollbeamte missverständlich ausdrückt?

Die Aufforderung muss inhaltlich bestimmt und substantiiert sein. Das bedeutet, dass es erforderlich – aber auch ausreichend ist – dass die Aufforderung die Tatbestandmerkmale „mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 10.000 Euro“ enthält und wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht wird.

9. Gibt es eine Aufteilung „nach Köpfen“?

Nach derzeitiger Rechtsprechung scheidet eine Aufteilung nach Köpfen aus. Das bedeutet, dass jeder Person die Summe zugeordnet wird, die sie bei sich trägt. Wenn also in einem Auto drei Personen sitzen, von denen eine Person 14.999 Euro bei sich hat, eine Person 4.999 Euro und eine Person gar nichts, muss dies auf Verlangen des Zolls so angezeigt werden. Würde jede Person 6.666 Euro bei sich haben, kann die Frage der Zollbeamten verneint werden. Diese Handhabung wird als lebensfremd kritisiert, ist dennoch die geltende Rechtsprechung.

10. Wo finden die Kontrollen statt?

Nach § 10 ZollVG finden die Kontrollen im grenznahen Raum statt. Bis 30 km zur Grenze können die Beamten ohne Verdacht jeden kontrollieren. Außerhalb dieser Zone können örtlich und zeitlich begrenzt Kontrollen durchgeführt werden, wenn der Verdacht besteht, dass zollamtlicher Überwachung unterliegendes Bargeld mitgeführt wird.

11. Welche Strafen drohen?

Nach § 31 ZollVG liegt die Obergrenze für die Ordnungswidrigkeit bei einer Geldbuße von einer Million Euro. Die konkrete Strafe orientiert sich daran, wie hoch der Betrag ist, der nicht angezeigt wurde und ob die Nichtanzeige vorsätzlich oder fahrlässig war.

12. Schließt die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO aus?

Nein, die Selbstanzeige wird durch den Verdacht der Geldwäsche oder auch anderer Delikte aus dem oben genannten Katalog –mit Ausnahme der Steuerdelikte – nicht ausgeschlossen. Allerdings sollte man sich mit der Selbstanzeige nach § 371 AO beeilen, da regelmäßig von den Zollbeamten Kontrollmitteilungen an die Finanzämter geleitet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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