Grenzüberschreitende Mobilität von Kapitalgesellschaften

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Neben den bereits mehrfach ausgeführten Änderungen im GmbH-Recht durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) gibt es auch eine wenig beachtete Änderung, die für die Praxis jedoch erhebliche Bedeutung hat.

Sowohl das Aktiengesetz als auch das GmbH-Gesetz erlauben nunmehr die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes ins Ausland.

Bisher konnte eine Gesellschaft ihren Satzungssitz nicht frei bestimmen. Es konnte allein der Ort als Satzungssitz gewählt werden, an der die Gesellschaft ihren Betrieb, ihre Geschäftsleitung oder ihre Verwaltung hat.

Im Gegensatz hierzu war es EU-Auslandsgesellschaften nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufgrund der Niederlassungsfreiheit gestattet, ihren effektiven Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, ohne ihre ausländische Rechtsform aufgeben zu müssen.

Dies stellte einen klaren Wettbewerbsvorteil für EU-Auslandsgesellschaften dar.

Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr reagiert - bevor eine Entscheidung des EuGH ihm zuvor gekommen wäre.

Mit Inkrafttreten des MoMiG wurde für deutsche Gesellschaften die zwingende Verknüpfung von inländischem Satzungs- und tatsächlichem Verwaltungssitz aufgegeben.

Zwar muss auch nach der neuen Gesetzeslage die Gesellschaft ihren Satzungssitz in Deutschland führen - die tatsächliche Verwaltung kann aber nunmehr im Ausland stattfinden.

Aber: Auch wenn gesellschaftsrechtlich eine Liberalisierung eingetreten ist, verbleibt es steuerlich bei den bekannten restriktiven Regelungen:

Fallen Satzungssitz (Deutschland) und tatsächlicher Verwaltungssitz (Ausland) auseinander, kann dies komplexe Fragen der Doppelbesteuerung für die Gesellschaft auslösen.

Wird der tatsächliche Verwaltungssitz einer bereits bestehenden Gesellschaft ins Ausland verlegt, führt dies in Deutschland zur Steuerpflicht eines fiktiven Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungsgewinn bezieht sich dabei auf Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die mit der Sitzverlegung steuerlich ins Ausland „wandern". Dies ist besonders dann problematisch, wenn Beteiligungen bestehen, ein hoher Firmenwert anzusetzen ist oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente und Markenrechte gehalten werden.

Fazit: Es besteht nunmehr für deutsche Konzerngesellschaften die Möglichkeit, ihre ausländischen Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH oder AG zu gründen. Zu beachten sind hierbei allerdings unbedingt die steuerlichen Auswirkungen in den betroffenen Ländern.

Für ein Beratungsgespräch stehen wir gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte

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