Grenzüberschreitende Verfahren gemäß Bagatell-Verordnung (EC) 861/2007

  • 1 Minuten Lesezeit

Forderungen, die einen Streitwert bis 2.000,00 Euro nicht übersteigen, können in einem vereinfachten gerichtlichen Verfahren grenzüberschreitend geltend gemacht werden. Das Verfahren ist in der sogenannten Bagatell-Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11.07.2007 geregelt.

Die Verordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks. Durch die Verordnung soll die Rechtsverfolgung geringfügiger Forderungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten vereinfacht und beschleunigt werden. Ziel ist zudem eine Kostensenkung der Rechtsverfolgungskosten im Ausland. Die Bagatell-Verordnung dient damit einem erleichterten Zugang zu der Justiz.

Das Verfahren steht den Gläubigern alternativ zu den nationalen Bestimmungen zur Verfügung und wird im Falle seiner Anwendung von den nationalen Vorschriften des Vollstreckungsstaates ergänzt. Bei der Anwendung der Verordnung sind daher stets die nationalen Ausführungsbestimmungen zu beachten.

Die Verordnung ist anwendbar auf Klagen wegen Geldforderungen, wegen Verletzung der Privatsphäre, Persönlichkeits- und Ehrverletzung. Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der Verordnung sind Rechtsstreitigkeiten betreffend den Personenstand, das eheliche Güterrecht, das Erbrecht, Unterhaltssachen, Miete und Pacht, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, unbeweglicher Sachen.

Eine Widerklage, welche in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt, entzieht das Verfahren noch nicht den Regelungen der Verordnung, auch wenn die Summe der Streitwerte aus Klage und Widerklage 2.000,00 EUR übersteigt.

Rechtsanwältin Bocklage ist erfahren in der Durchführung dieser Verfahren. Sie setzt sowohl Ansprüche ausländischer Mandanten gegen Schuldner vor deutschen Gerichten durch, als auch Ansprüche deutscher Mandanten vor ausländischen Gerichten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Fachanwältin Monique Bocklage

Beiträge zum Thema