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Grober Behandlungsfehler bei abstehenden Kronenrändern einer Brücke

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Abstehende Kronenränder entsprechen nicht dem ärztlichen Standard. Ein Zahnarzt, der seinen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine vom ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist, handelt grob behandlungsfehlerhaft.

Inhalt der Entscheidung

Das hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 12.09.2014 (Az. I-26 U 56/13) klar und deutlich entschieden. Der Patient ließ sich vom Beklagten im Oberkiefer mit einer Brücke versorgen. Wegen Beschwerden an der Brückenkonstruktion suchte er den Beklagten in der Folgezeit mehrmals auf. 1 ½ Jahre nach der Brückenkonstruktion kündigte der Kläger das Behandlungsverhältnis zum Beklagten, nach dem er diesen aufgrund von Beschwerden zwischenzeitlich aufsuchte. Der Kläger ließ seinen Zahnersatz sodann von einem anderen Zahnarzt anfertigen.

Auf dem Klagewege erstritt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00, weil die Brückenkonstruktion behandlungsfehlerhaft gewesen ist, der Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen und nicht zur Nachbehandlung in seine Praxis einbestellt hat. Das Gericht stellte fest, dass die angefertigte Brücke nicht den normalen Qualitätsanforderungen entsprach und die Kronenränder aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Herstellung zu weit abstehen. Die Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone sei für den Beklagten vor der Eingliederung der prothetischen Versorgung erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte den Kläger ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die prothetische Versorgung nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte konnte und durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger ihn selbständig aufgrund von Beschwerden wieder aufsucht. Die Vorgehensweise des Beklagten sei deshalb grob behandlungsfehlerhaft.

Verdacht eines Behandlungsfehlers – was tun?

Oftmals vermuten Patienten zu Recht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, wissen aber nicht, welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen, um diesen zu begründen und Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche erfolgreich geltend zu machen.

Grundsätzlich sind die Haftung und damit die Ersatzpflicht eines Arztes in solchen Fällen an drei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers des Arztes.
  2. Ein erlittener Gesundheitsschaden des Patienten.
  3. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden. Der Gesundheitsschaden muss also durch den Behandlungsfehler verursacht worden sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der geschädigte Patient seine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Die Beweislast trägt dabei der geschädigte Patient.

Anders verhält es sich, wenn ein „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Wurde ein solcher festgestellt, kommt es zur sogenannten Beweislastumkehr. Der Arzt muss dann darlegen, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Es ist demnach unerlässlich, bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren und die Rechtslage prüfen zu lassen. Dieser berät Sie in Ihrem konkreten Fall über Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten deren Durchsetzung.



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