Große Hoffnung für Prämiensparer „S-Prämiensparen-flexibel“– Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil

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Grundsatzurteil im Mai 2019 zu „S-Prämiensparen-flexibel“

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat heute in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass er am 14.05.2019 um 10 Uhr darüber entscheiden wird, ob die von der Kreissparkasse Stendal ausgesprochenen Kündigungen der Prämiensparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“ rechtmäßig sind oder nicht (XI ZR 345/18). Das Landgericht Stendal und das OLG Naumburg hatten in einer Reihe von Entscheidungen das Kündigungsrecht der Sparkasse unter Bezug auf das Niedrigzinsumfeld rechtlich bestätigt. Erst auf eine Nichtzulassungsbeschwerde haben die Karlsruher Richter den Fall jetzt an sich gezogen und werden Anfang Mai eine Grundsatzentscheidung treffen. Diese wird – auch wenn der XI. Senat in letzter Zeit ausgesprochen anlegerfeindlich entschieden hat – mit großer Spannung und Hoffnung von den Tausenden betroffenen Sparkassenkunden erwartet. 

Kündigungswelle Ostdeutscher Sparkassen

Fast sämtliche Ostdeutsche Sparkassen sahen sich durch die Urteile aus Sachsen-Anhalt bestätigt und kündigten ab 2015 in Tausenden von Fällen flächendeckend die Prämiensparverträge ihrer Kunden. Aufgrund der großen Anzahl von Kündigungen und den von den Sparkassenkunden zu Recht als skandalös bezeichneten Umgang mit den vor allem älteren Sparern spricht man mittlerweile von einem Sparkassenskandal. Selbst Mitarbeiter von Sparkassen machen keinen Hehl daraus, dass ihnen die hochverzinsten Sparverträge „ein Dorn im Auge“ sind. 

Zuletzt ist die Sparkasse Jerichower Land in der Nähe von Magdeburg auf den Zug aufgesprungen und hat ihren Kunden die Verträge „S-Prämiensparen-flexibel“ zum 30.06.2019 gekündigt. Zuvor hatte die Sparkasse Märkisch-Oderland als erste Sparkasse in Brandenburg 3000 Prämiensparverträge gekündigt. Hiergegen hat die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen mehrere Musterklagen vor dem Landgericht Frankfurt Oder eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Für die Sparer positive Urteile hat etwa das LG Chemnitz (6 O 179/18) gegen die Erzgebirgssparkasse gefällt und sich insoweit deutlich von den Urteilen des OLG Naumburg abgehoben. Hauptargument des Gerichts waren die Angaben in den dort vorgelegten Werbebroschüren.

Angaben im Flyer entscheidend

Bei dem nunmehr dem BGH vorliegenden Fall warb die KSK Stendal – wie in anderen Fällen auch – mit einer Werbebroschüre, dem sog. Flyer, in der unter anderem eine Musterberechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird. In den Jahren 1996 bis 2004 schlossen die Kläger mit der beklagten Sparkasse insgesamt 3 Sparverträge „S-Prämiensparen-flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung des Guthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Laut Vertrag stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge.

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld kündigte die Sparkasse die Verträge.



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