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Großer Senat des BFH entscheidet über die Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. März 2012, Aktenzeichen: III R 30/10, den Großen Senat des BFH zur Klärung der Frage angerufen, ob eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt.

Bereits im Jahre 1964 hatte sich der Große Senat des BFH dieser Frage befasst. Damals entscheid er, dass Prostituierte keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil sie sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten. Die 2gewerbsmäßige Unzucht" falle aus dem Rahmen dessen, was das Einkommensteuergesetz unter selbständiger Berufstätigkeit verstanden wissen wolle; sie stelle das Zerrbild eines Gewerbes dar. Prostituierte erzielten sonstige Einkünfte, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

In seinem Vorlagebeschluss vertritt der BFH jedoch die Auffassung, dass daran wegen der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht mehr festzuhalten sei. Aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten sei deren Tätigkeit nun legalisiert. Sexuelle Dienstleistungen würden in der Boulevardpresse und im Internet umfangreich beworben, Prostituierte wendeten sich mit ihrem Angebot an andere Personen in deren Eigenschaft als Marktteilnehmer. Die Klägerin bewerbe vorliegend Leistungen. Weiterhin erbringe sie diese in einer eigens dafür angemieteten Wohnung. Aus diesem Grund habe das Finanzamt zu Recht Gewerbesteuer festgesetzt.


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