Gründung einer GmbH in Tschechien durch einen Ausländer

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Wir haben schon hier allgemein über die Gründung einer GmbH in der Tschechischen Republik geschrieben. In diesem Artikel möchte ich auf die Besonderheiten der Gründung einer GmbH durch einen Ausländer eingehen.

Die Bedingungen für Ausländer, um in der Tschechischen Republik geschäftlich tätig zu werden, unterscheiden sich nicht wesentlich von denen für tschechische Staatsbürger, aber in einigen Fällen kann sich der Prozess aufgrund der Erledigung der erforderlichen Formalitäten verzögern. Es hängt auch stark davon ab, ob der Gründer das Unternehmen aus dem Ausland gründet oder ob er im Lande anwesend ist.

Ausländische Unternehmer müssen folgende Aspekte besonders beachten:

Gesellschafter

Auch ein Ausländer oder eine ausländische juristische Person kann ein Gesellschafter sein. Ein Ausländer in der Rolle eines Gesellschafters muss bei der Gründung einer GmbH keine Dokumente über seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik vorlegen.

Geschäftsführer

Der Geschäftsführer des Unternehmens kann ein ausländischer Staatsangehöriger sein. Der künftige Geschäftsführer muss einen Strafregisterauszug aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit vorlegen. Ist er ein EU-Bürger, kann ein tschechischer Notar diese Urkunde ausstellen. Der Geschäftsführer legt seine eidesstattliche Erklärung mit beglaubigter Unterschrift in tschechischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung ggf. mit Apostille. Er muss keine Dokumente vorlegen, die seine Aufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik belegen.

Unternehmensgegenstand  

Es ist möglich, aus den Tätigkeitsbereichen des freien, des gebundenen, des handwerklichen oder konzessionierten Gewerbes zu wählen. Ein gebundenes, handwerkliches oder konzessioniertes Gewerbe kann durch einen sogenannten verantwortlichen Beauftragten ausgeübt werden. Dies ist die Person, die für den Betrieb des Gewerbes verantwortlich ist und die fachliche Eignung zur Ausübung des Gewerbes besitzt. Handelt es sich bei dem verantwortlichen Vertreter um einen Ausländer, so unterliegt er den Bedingungen für die Erlangung des Gewerbes, einschließlich der Vorlage eines Strafregisterauszugs, von Dokumenten zum Nachweis der beruflichen Qualifikation und des Nachweises des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik (gilt nicht für EU-Bürger).

Stammkapital

Bei einem Stammkapital von bis zu 20.000 CZK muss kein spezielles Konto für die Einzahlung des Stammkapitals bei einer Bank eingerichtet werden; der so genannte Einlagenverwalter kann z. B. ein Rechtsanwalt sein, der die Gründung der Gesellschaft für den Kunden organisiert. Übersteigt das Stammkapital jedoch 20.000 CZK, ist die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich. Die Verfügbarkeit von Bankdienstleistungen für Ausländer muss im Voraus geprüft werden; in der Regel ist die persönliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich.


Aus dem Ausland stammende Dokumente (z.B. Vollmachten, Erklärungen des Geschäftsführers, etc.) müssen für die Gründung einer GmbH von einem Gerichtsübersetzer übersetzt werden. Von deutschen Behörden stammende oder beglaubigte Dokumente (z.B. eine Vollmacht mit einer von einem deutschen Notar beglaubigten Unterschrift) müssen apostilliert werden.

Der Ausländer muss nicht persönlich in der Tschechischen Republik anwesend sein, um Geschäfte zu tätigen. Er sollte jedoch einen Vertreter haben, der ihn gegenüber den Behörden vertritt, in den meisten Fällen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.



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