Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder doch lieber einer GmbH?

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Viele Gründer wollen den Haftungsschirm einer GmbH, schrecken aber vor der Einzahlung des Stammkapitals zurück und entscheiden sich deshalb für eine UG (haftungsbeschränkt). Vielleicht einige Gedanken dazu:

1.            Stammkapital

Die UG (haftungsbeschränkt) ist wie eine GmbH (geregelt in § 5a GmbHG), bei der – anders als bei GmbHs – das Stammkapital nur mind. 1 € betragen muss. Unter Nennung dieses Stammkapitals wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Die GmbH hat ein Stammkapital von mind. 25.000,00 €, das anfänglich zur Hälfte eingezahlt werden muss, d.h. in Höhe von 12.500,00 €. Die andere Hälfte, d.h. die restlichen 12.500,00 € müssen spätestens dann eingezahlt werden, wenn der Geschäftsführer dazu auffordert, allerspätestens in der wirtschaftlichen Krise der GmbH.

2.            Gründungskosten

Es wird oft darauf hingewiesen, dass die Gründungskosten der UG niedriger sind als die einer GmbH. Das ist richtig. Die Gründungskosten einer GmbH sind oft rund 1.500,00 € höher als die einer UG (haftungsbeschränkt).

Um aus der UG später jedoch eine GmbH zu machen, muss man eine Kapitalerhöhung machen, die häufig mehr als 1.500,00 € kostet.

3.            Rücklagen

Grundsätzlich ist bei einer UG ein Viertel eines Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen. Bei einer GmbH ist man in der Verwendung eines Jahresüberschusses frei.

4.            Geschäftsführerhaftung /-strafbarkeit

Eine Insolvenzverschleppung ist für den Geschäftsführer strafbar und führt dazu, dass er sich haftbar macht.

Eine UG, die operativ tätig ist, ist häufig schon anfänglich zahlungsunfähig und/oder überschuldet, so dass der Geschäftsführer sich oft den Risiken der Haftung und Strafbarkeit ausgesetzt sieht.

Beispiel 1: Die ABC UG hat 1.000,00 € Stammkapital, welches eingezahlt ist. Darlehen nimmt die UG nicht auf. Der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer soll ein Entgelt von 1.500,00 € brutto monatlich erhalten. Er mietet am ersten Tag Räumlichkeiten an, für die eine Miete von 500,00 € monatlich im Voraus fällig wird und kauft EDV für 1.000,00 €. Die Rechnung für die EDV zahlt die UG sofort in bar. An Tag 3 erhält die UG den ersten Auftrag. Die UG beauftragt am gleichen Tag einen Subunternehmer, an dem erhaltenen Auftrag mitzuwirken. Nach einem Monat ist der erste Auftrag abgearbeitet, aber die Rechnung wird nicht sofort gezahlt.

  • Die Zahlungsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab Tag 1, denn an diesem Tag wird eine Verbindlichkeit begründet (die Miete), die fällig ist und die die UG nicht bedienen kann, da sie kein liquides Vermögen mehr hat. Nun muss man nachweisen können, dass diese Liquiditätslücke geschlossen werden kann. Ansonsten beträgt die Insolvenzantragspflicht  3 Wochen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die UG sich nicht erholt, so dass der Geschäftsführer sich haftbar macht, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt.
  • Die handelsbilanzielle Überschuldung besteht ebenfalls ab Tag 1. Es muss eine Fortführungsprognose erstellt werden.

Beispiel 2: wie Beispiel 1, aber die UG nimmt ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 € auf. Der Geschäftsführer muss für das Darlehen bürgen.

  • Zahlungsunfähigkeit besteht im Beispielsfall (noch) nicht.
  • Die handelsbilanzielle Überschuldung besteht aber auch hier ab Tag 1 und eine Fortführungsprognose ist erforderlich.
  • Durch die Bürgschaft stehen die Geschäftsführer wirtschaftlich in der Krise der UG fast so schlecht da als hätten sie direkt eine GmbH gegründet. Hinzu kommen die mögliche Belastungen der Geschäftsführer durch die Haftung und deren mögliche Strafbarkeit.

Im Ergebnis ist es so, dass eine Gesellschaft, die operativ tätig ist, in der Regel sehr viel höhere Anfangsausgaben hat als 1.000,00 €. Selbst die bei der GmbH anfänglich einzuzahlenden 12.500,00 € sind oft schneller investiert als man es anfänglich erwartet hat.

5.            Image

Die UG hat ein schlechtes Image, so dass es praktisch schwierig wird, einen Steuerberater zu finden, der einen Auftrag annimmt. Auch sind viele Banken zögerlich, ein (Guthaben-)Konto für eine UG einzurichten. Wie das Bestehen der UG auf potenzielle Kunden wirkt, hängt von der Branche ab.


Sofern Sie eine Gründungsberatung wünschen, kommen Sie gerne auf mich zu.

Senta Masurat, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwältin für Steuerrecht


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