SCHUFA-Score nach Insolvenzverfahren

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Noch wird es von der deutschen Rechtsprechung als zulässig angesehen, dass die Schufa Holding GmbH die Information, dass jemand Restschuldbefreiung erlangt hat, drei Jahre speichert. 


Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird amtlich veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de . Nach 6 Monaten wird diese amtliche Veröffentlichung aus dem öffentlichen Verzeichnis gelöscht, zusammen mit allen anderen Veröffentlichungen aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren.


Die Schufa aber speichert diese Veröffentlichung in ihren eigenen Registern. Dort wird sie erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht und fließt in der Schufa- Auskunft in die Bonitätsbewertung ein. Diese Bonitätsbewertung wiederum ist maßgeblich für die Kreditvergabeentscheidungen der Banken.


Es ist umstritten, ob diese Praxis mit Art. 22 Abs. 1 DS-GVO vereinbar ist. In diesem Streit wurden zwei Rechtssachen (Aktenzeichen C-26/22 (dem EuGH vorgelegt vom Verwaltungsgericht Wiesbaden) und C-64/22) bis vor den EuGH gebracht. In beiden Rechtssachen sprach sich am 16.3.23 der Generalanwalt Pikamäe gegen die Zulässigkeit der Speicherung aus. In der Regel folgt der EuGH den Anträgen des Generalanwalts.


Der Bundesgerichtshof entschied heute (28.3.), um 8.00 Uhr in Sachen VI ZR 225/21, dass dieses Verfahren ausgesetzt würde bis zur Entscheidung über die Anträge des Generalstaatsanwalts Pikamäe. 


Die SCHUFA hat aber heute vorauseilend ihre Praxis angepasst und löscht alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum. 


Was das für die vergangenen möglichen Verstöße gegen Art. 22 DS-GVO durch die SCHUFA bedeutet, wird sich später zeigen.


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