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Gründungszuschuss – Pflicht zur erneuten Entscheidung bei Verwendung von Textbausteinen

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Der Gründungszuschuss nach dem SGB III hat seit der Neugestaltung der gesetzlichen Regelung erwartungsgemäß eine Reihe von Rechtsfragen aufgeworfen. Eine wichtige Frage war dabei, ob der Vorrang der Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung als zentrales Argument für eine Ablehnung des Antrages gelten kann. Zwischenzeitlich ist der Vorrang der Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung von den Gerichten als sachliches Argument anerkannt. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass per Textbaustein der Antrag mit dem pauschalen Verweis auf den Vorrang der Vermittlung abgelehnt wird.

Zur Frage der Abwägungsanforderungen bei Ablehnung des Antrages auf Gründungszuschuss hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Urteil vom 22.08.2018, L 18 AL 9/17, wie folgt entschieden:

„(…) Dementsprechend kann aus § 4 Abs. 1 SGB III schlechterdings nicht abgeleitet werden, in jedem Fall, in dem eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung überhaupt möglich sei, seien Entgeltersatzleistungen ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 SGB III verlangt keine ausnahmslose Handhabung, er erhebt keinen Absolutheitsanspruch. Die Formulierung „Vorrang“ lässt eine Abwägungsoffenheit zu. § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB III relativiert den ohnehin nicht apodiktischen Vermittlungsvorrang noch weiter (…)“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das Sozialgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Der Verweis auf den Vermittlungsvorrang sei rechtmäßig gewesen. Dem ist der Kläger weiter entgegengetreten und hat die Umstände seines Falles konkret vorgetragen. So war der Kläger fast jedes Jahr im Winter arbeitslos und hatte die Beklagte dem Kläger seit der Arbeitslosmeldung lediglich ein konkretes Angebot auf Beschäftigung unterbreiten können. In der zweiten Instanz sah das Gericht den Fall anders und hat die Bundesagentur für Arbeit verurteilt, erneut über den Antrag zu entscheiden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Autor(en)

RA Pentzek


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