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Anspruch auf Gründungszuschuss ist zeitlich befristet

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die Bundesagentur für Arbeit gewährt einen Gründungszuschuss, wenn man die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beenden möchte.

Da die Geschäfte am Anfang zumeist eher schleppend verlaufen, soll der Zuschuss nicht nur sozial absichern, sondern auch den Lebensbedarf in dieser Zeit decken. Das Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf den Zuschuss besteht, wenn zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als circa ein Monat liegt.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Frau bis Februar Arbeitslosengeld. Danach informierte sie sich beim Arbeitsamt über den Gründungszuschuss und bot verschiedenen Kanzleien ihre Leistung als selbstständige Schreibkraft an. Sie begann mit der angemeldeten Tätigkeit aber erst Anfang Mai und beantragte den Zuschuss wenige Tage später. Der wurde jedoch nicht gewährt, da nach Ansicht des Arbeitsamtes zwischen dem Ende der Arbeitslosigkeit und der Aufnahme der Tätigkeit circa drei Monate lägen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die selbstständige Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet habe.

Auch das LSG verneinte einen Anspruch auf den Zuschuss. Er werde dann gewährt, wenn unter anderem ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehe, der verdeutliche, dass gerade wegen des Berufs die Arbeitslosigkeit beendet wurde. Auch wenn eine starre Frist gesetzlich nicht fixiert wurde, so sei ein Monat als angemessen zu erachten. Der Antrag beim Arbeitsamt ging jedoch erst drei Monate nach Bezugsende des Arbeitslosengeldes und damit verspätet ein. Die Tätigkeit werde auch nicht bereits mit Vorbereitungsphasen wie der Kundenwerbung aufgenommen.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2011, Az.: L 12 AL 1695/10)

(VOI)

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Foto(s): ©iStockphoto.com

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