Legalisierung und Cannabis Social Clubs – weitere Verzögerungen

  • 3 Minuten Lesezeit

Am 16. August 2023 wurde der Kabinettsentwurf zum Konsumcannabisgesetz (CanG) veröffentlicht, der etliche Neuerungen gegenüber dem Referentenentwurf vorsah. Im Rahmen der 1. und 2. Lesung im Bundestag wurden weitere (bisher nicht veröffentlichte) Änderungen beschlossen – seitdem tut sich nicht viel. Ursprünglich sollte das Gesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, daraus wurde bekanntermaßen nichts, weshalb die Legalisierung von Besitz und Eigenanbau zum 1. April und die Zulassung von Anbaugemeinschaft zum 1. Juli 2024 erfolgen sollte – auch daraus wird nun voraussichtlich nichts, da es bislang keinen Termin für eine 3. Lesung im Bundestag gibt und das Gesetz danach noch durch den Vermittlungsausschuss im Bundesrat muss. Zu allem Überfluss ist offenbar eine nennenswerte Anzahl von SPD-Abgeordneten nicht bereit, dem Gesetz zuzustimmen. Eine Prognose, wann die lang ersehnte Legalisierung nun endlich in Kraft tritt, lässt sich also kaum noch wagen, man kann nur hoffen, dass die Ampelkoalition so lange durchhält und sich nicht vorher auflöst, denn das wäre vermutlich das endgültige Aus aller Legalisierungsträume. Wenn nicht einmal ein Gesetzesentwurf, der sich vor allem durch fehlende Sachkenntnis, Weltfremdheit und deutsche Regulierungswut auszeichnet, das Licht der Welt erblickt, wäre dies wohl eine der größten Minderleistungen dieser Koalition, um man könnte nur noch neidisch auf Länder wie Thailand, Kanada, Malta und viele Bundesstaaten der USA schauen, wo nicht nur Konsumenten nach vielen Jahrzehnten der Prohibition entkriminalisiert wurden, sondern auch Milliardengeschäfte gemacht werden.


Für die Optimisten unter den Growern stellen sich jetzt mehrere Fragen, unter anderem, wann solche Anbauvereinigungen als Verein (oder auch als Genossenschaft) gegründet werden sollten – jetzt oder erst nach Beschluss des Gesetzes im Bundestag, oder vielleicht erst bei Inkrafttreten? Und ist hierfür anwaltliche Beratung nötig?


Das Cannabisgesetz regelt unter anderem die gemeinschaftliche Erzeugung von Cannabis und dessen Abgabe in Anbauvereinigungen, und die gesetzlichen Anforderungen sind nahezu unübersichtlich. Wer die Gründung eines solchen Social Clubs in Form eines eingetragenen Vereins beabsichtigt, sollte sich dringend rechtlich beraten lassen, denn die Hürden für eine erfolgreiche Antragstellung sind hoch und die vorgesehenen Sanktionen für Rechtsverstöße empfindlich.

                                                                                                            

Anbauvereinigungen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisinhaber können nur Anbauvereinigungen sein, deren Vertreter die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen können (per polizeilichem Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister). Wenn der Verdacht besteht, dass die vertretungsbefugte Person „zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden Mitteln neigt“, ist die Erlaubnis zu versagen. Ob dieser Verdacht gewissermaßen „von Amts wegen“ besteht, bleibt abzuwarten. Möglicherweise könnte die zuständige Behörde zur Beurteilung des Verdachts durchschnittliche Konsummengen abfragen.


Wird die Erlaubnis erteilt, umfasst sie die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Cannabis an Mitglieder. Auch hierfür gelten zahllose Regelungen. Dokumentations- und Meldepflichten bestehen bezüglich erzeugter, abgegebener und vernichteter Mengen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, die Behörde ist dabei zu Stichproben berechtigt. Der THC- und CBD-Gehalt ist zu ermitteln und gegenüber der Behörde zu erklären. Weiterhin gelten umfangreichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Bei Abgabe an die Mitglieder sind Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, THC- und CBD-Gehalt anzugeben. Weitere Vorschriften regeln den Jugendschutz, die Finanzierung der Anbauvereinigungen und die behördliche Überwachung. Außerdem sind Sucht-, Jugendschutz- und Präventionsbeauftragte zu ernennen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.


Das Konsumcannabisgesetz ist juristisches Neuland. Rechtsanwalt Oliver Behrendt von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner wird vor allem immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Anbauvereinigungen (als Vereine oder Genossenschaften) bereits jetzt oder erst später gegründet und eingetragen werden können. Denn einer Eintragung des Vereins steht im Moment der rechtswidrige Vereinszweck entgegen, noch sind Anbau und Abgabe nicht erlaubt. Dem Vernehmen nach winken einige Amtsgerichte die Eintragung bereits jetzt durch, wenn der Vereinszweck in der Satzung unter die aufschiebende Bedingung gestellt wird, dass das Cannabisgesetz zum entsprechenden Stichtag in Kraft tritt. Im schlechtesten Fall aber wird das Vorhaben als Bildung einer kriminellen Vereinigung verfolgt.

                                                                 

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Oliver Behrendt LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten