Grünewerte Wertzins 2 GmbH zur Zahlung verurteilt

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CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil vor dem Landgericht München I

München, 25.01.2018 – Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin meldet, hat das Landgericht München I in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Grünewerte Wertzins 2 GmbH zur Rückzahlung des Anlagebetrages verurteilt.

Der von CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger hat am 22.11.2014 eine als „Wertzins Plus 1“ bezeichnete Anlage bei der Grünewerte Wertzins 2 GmbH gezeichnet. Zwischen den Parteien war zunächst eine Rückzahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages zum 31.12.2016 vereinbart.

Nachdem die Rückzahlung jedoch nicht erfolgte, wandte sich der Anleger an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte und beauftragte diese, mit der Prüfung und ggf. Durchsetzung seiner Ansprüche. Außergerichtlich und auch im gerichtlichen Verfahren berief sich die Beklagte auf eine sogenannte „qualifizierte Nachrangklausel“ in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verweigerte die Auszahlung. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte war diese „Nachrangklausel“ jedoch nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden, da es für einen durchschnittlichen Anleger nicht zu erkennen gewesen sei, dass es sich bei der Geldanlage um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen handele. Weiter würde die Vereinbarung der Nachrangigkeit des Darlehens nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zu einer ungemessenen Benachteiligung des Anlegers führen.

Mit Urteil vom 16.01.2018 bestätigte das Landgericht München I nunmehr diese Auffassung und verurteilte die Grünewerte Wertzins 2 GmbH zur Zahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages nebst Zinsen.

„Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass Anleger, die ohne ihr Wissen einen Darlehensvertrag mit qualifizierter Nachrangklausel abgeschlossen haben, unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn sich der Vertragspartner auf die Nachrangklausel beruft“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl, Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Nachrangklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende Klausel handelt und ob der Anleger durch diese Klausel unangemessen benachteiligt wird.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erhält zunehmend Anfragen von Anlegern, die – ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein – Darlehensverträge mit einer klauselmäßig geregelten Nachrangigkeit abgeschlossen haben. Auch die oben genannte Entscheidung verdeutlicht, dass diese Anleger nicht rechtlos gestellt sind.


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