Grundbeträge nach nicht bestandener Fahrprüfung
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[image]Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein wichtiges Urteil für Fahranfänger gesprochen. Für die weitere Fahrausbildung nach einer nicht bestandenen Fahrprüfung dürfen keine zusätzlichen Grundbeträge mehr verlangt werden. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Preisaushangmuster in Fahrschulen, die aus Gründen der Preistransparenz und des Verbraucherschutzes zwingend eingehalten werden müssen, ergibt sich, dass Grundbeträge sowohl für „allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" als auch „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" verlangt werden dürfen. Dass gerade Grundbeträge im Falle des Nichtbestehens von praktischen Fahrprüfungen nicht genannt sind, lässt den Schluss zu, dass für diesen Fall solche Grundbeträge nicht vorgesehen sind. Prüfungsgebühren fallen jedoch für jeden weiteren Versuch einer theoretischen oder praktischen Prüfung an. (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2009, Az.: 9 S 2890/08)
(WEI)
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