Grundregeln: Zeugnis und Zwischenzeugnis

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Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir immer wieder Mandate mit Fragen zur Zeugniserteilung zur Kenntnis gebracht.

Daher sollen folgende Grundregeln in aller Kürze dargestellt werden:

1) Der Arbeitnehmer hat zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Zeugniserteilung, § 109 GewO, § 630 BGB.

2) In einigen Konstellationen gibt es ein - nicht im Gesetz geregelten - Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. In besonderem Maße muss dies jedoch anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber oder ggf. der unmittelbar Vorgesetzte wechselt oder der Arbeitnehmer mit anderen Aufgabenbereichen betraut wird.

3) Einige Tarifverträge regeln den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bereits zeitlich vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

4) Aus der nebenvertraglichen Pflicht kann sich ebenfalls der Anspruch auf Erteilung eins Zwischenzeugnisses ergeben, da der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis beispielsweise nach einer Kündigung für eine Bewerbung benötigt (so LAG Köln, Az. 10 Sa 482/07).

Sowohl im Rahmen der Erteilung eines End- als auch Zwischenzeugnisses gilt der Grundsatz von "Wahrheit und Wohlwollen". Der Arbeitgeber sollte bei Ausstellung eines Zwischenzeugnisses auch taktische Maßnahmen überlegen. Zudem ist eine Selbstbindung an das erteilte Zwischenzeugnis zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Zeugniserteilung vor, ist dieser Anspruch einklagbar und anschließend vollstreckbar.

Ein unrichtiges Zeugnis kann mit der Zeugnisberichtigungsklage angegriffen werden.

Das BAG (BAG Az. 9 AZR 12/03) hat folgende grundsätzlichen (Beweislast-)Regeln aufgestellt: Soweit der Arbeitgeber eine durchschnittliche Bewertung vorgenommen hat, trifft den Arbeitnehmer die Beweislast bezüglich einer besseren Beurteilung. Im Rahmen einer unterdurchschnittlichen Bewertung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die getroffene Beurteilung.

Gerne berate ich Sie bei Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht

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