Grundreinigung des Teppichbodens als Schönheitsreparatur

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Sind in einem Gewerberaummietvertrag die Schönheitsreparaturen dem Mieter übertragen, umfassen diese auch eine Grundreinigung des Teppichbodens. Dies hat der BGH im Urteil vom 08.10.2008 zum Aktenzeichen XII ZR 15/07 entschieden.


In den Vorinstanzen war dies streitig. In Zusammenschau der mietvertraglichen Regelungen, in welchen bei Beendigung des Mietverhältnisses die übliche ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume vereinbart war, ließ sich das Ziel dieser Reinigungsklauseln dahin feststellen, die Mieträume insgesamt wieder in einen ansehnlichen, zur Weitervermietung geeigneten Zustand zu versetzen. Der Umfang der hiernach geschuldeten Arbeiten war im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.


Ob unter nicht näher definierte „Schönheitsreparaturen“ auch die gründliche Reinigung von Teppichböden fällt, ist umstritten:


Der erkennende Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, welche gerade anstelle des nicht mehr zeitgemäßen Streichens der Fußböden in § 28 Abs. 4 Satz 3 der 2. Berechnungs­verordnung bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Reinigung treten lassen will. Ausgehend von dem Begriff der Schönheitsreparaturen als Maßnahmen zur Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung der Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs könne der redliche Mieter nur davon ausgehen, dass er anstelle des nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens des Bodens die Maßnahme er­greifen müsse, die für den tatsächlich vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergeb­nis führen. Dem entspreche bei Teppichböden dessen gründliche Reinigung. Hierfür sei indes die übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen nicht ausreichend. Dies sei keine Schönheitsreparatur, sondern ergebe sich vielmehr be­reits aus den vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen. Ist hiernach der Boden bei Beendigung des Mietvertrags infolge vertrags­gemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden, ist er einer Grundreinigung zu unterziehen. Nach dem Grad der Unansehnlichkeit richtet sich auch der Umfang der hierfür bei Beendigung des Mietvertrages aufzuwendenden Kosten der Grundreinigung. Diese war vorliegend in Geld zu verlangen, da eine Grundreinigung durch Entfernen des Teppichbodens zunichte gemacht worden war.


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