Mieterhöhungsverlangen bei unzulässiger Schönheitsreparatur-Klausel

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Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Erteilung der Zustimmung zu einer Mieterhöhnung. Dies begründete er damit, dass der Mietvertrag bezüglich der Vornahme von Schönheitsreparaturen eine starre Fristenregelung enthalte. Diese sei nach der Rechtsprechung unwirksam, so dass der Vermieter mit zusätzlichen Kosten für die Ausführung belastet werde. Das Amtsgericht Karlsruhe wies das Mieterhöhungsbegehren hinsichtlich des Zuschlages für die nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen ab. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Berufung statt. Zwar sei die im Mietvertrag auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach § 307 Abs. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil durch starre Fristenregelungen die Mieter unangemessen benachteiligt würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass nicht im Rahmen eines Mieterhöhungsbegehrens die Miete erhöht werden dürfe. Es gehe nämlich hier nicht darum, dass der Vermieter wegen Verwendung einer solchen Klausel bestraft werden sollte. Vielmehr solle in einem solchen Fall lediglich der Mieter von seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unterbunden werden. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Rechtsprechung ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

OLG Karlsruhe vom 18.04.2007, Az. 7 U 186/06


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