Grundsatzentscheidung des EuGH zur WLAN-Haftung – Tipps für WLAN-Betreiber

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Der Europäische Gerichtshof hat eine Störerhaftung offener WLAN-Netz-Betreiber verneint. Allerdings ist das Gericht der Ansicht, dass den Betreibern bei Urheberrechtsverletzungen auferlegt werden kann, ihren Anschluss zukünftig mit einem Passwort zu sichern.

Rechtssicherheit ist weiterhin nicht gegeben

Der EuGH hat mit seinem Urteil (Rechtssache C-484/14) somit nicht die lang ersehnte Rechtssicherheit für die Betreiber von offenen WLAN-Netzen gebracht. Zwar verneint das Gericht eine Störerhaftung und somit die Zahlung von Schadensersatz- und Abmahnkosten, allerdings könnten die Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen auf richterliche Anordnung hin angehalten werden ihren Anschluss mit einem Passwort zu sichern, um die Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Letzteres würde wiederum zu Abmahn- und oder Gerichtskosten führen, die vom Anschlussinhaber getragen werden müssten. Sicher sind die Betreiber von offenen WLAN-Netzen also nur vor Ansprüchen auf Schadensersatz.

EuGH folgt nicht in allen Punkten dem Generalanwalt

Damit stellt sich das Gericht gegen die Meinung des Generalanwalts Szpunar, der in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis kam, dass der Betreiber zwar durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden könne, die Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden könne.

Rechteinhaber können weiterhin WLAN-Betreiber belangen

Im Ergebnis könnten Rechteinhaber also in Zukunft gegen die Betreiber eines offenen WLANs im Rahmen einer Unterlassungsklage vorgehen und die Sicherungen durch ein Passwort verlangen. Das widerspricht der Natur eines offenen WLAN-Netzes und verbessert die Rechtslage in keinem Fall.

Deutsches Gesetz sieht keine Passwortpflicht vor

Die Bundesregierung hat erst kürzlich beschlossen, dass WLAN-Betreiber in ihrer Haftung privilegiert werden sollen und einen Passwortschutz explizit verneint. Das Urteil des EuGH wirft die Gesetzeslage nochmals durcheinander. Der Streit um den Betrieb von offenen WLAN-Netzen ist somit noch lange nicht beigelegt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik zu Werbezwecken einen ungesicherten WLAN-Anschluss zur Verfügung gestellt. Ein Dritter nutzte diesen Anschluss, um ein Musikalbum in einer Tauschbörse anzubieten. Daraufhin mahnte Sony den Anschlussbetreiber ab. Das zuständige Landgericht München hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.

Fazit:

Nach derzeitiger Rechtslage kann ich nur davon abraten, offene WLAN-Netze ohne Passwortschutz zu betreiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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