Grundsatzurteil des OLG München zur Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung

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Im Streitfall hatte ein Anleger nach Beratung durch einen Finanzexperten einen Vertrag mit einer Firma mit Sitz auf den British Virgin Islands geschlossen. Gegenstand der Geldanlage war der Erwerb von Bezugsrechten einer bereits für einen US-Bürger abgeschlossenen Lebensversicherung. Der Anleger sollte – anteilig – die aus der Lebensversicherungspolice geschuldeten Prämienzahlungen erbringen, wobei ihm jedoch garantiert wurde, dass ihm aus dem bestehenden Reservekonto für Prämienzahlungen ein ausreichender Anteil zugewiesen wird, um die Zahlungen der ausstehenden Prämien für einen Zeitraum nicht kürzer als die prognostizierte Lebenserwartung des Versicherten plus 1 Jahr gewährleisten zu können. Freilich bestand nach Ablauf dieses Zeitraums für den Anleger die Gefahr, für die Weiterzahlung der Prämien persönlich in Anspruch genommen zu werden, soweit der Versicherungsfall, also der Tod des Versicherten, bis dahin nicht eingetreten sein sollte. Sollten diese Nachzahlungen nicht erbracht werden, verliert der Anleger sämtliche Rechte aus der Versicherungspolice. Da der Finanzberater auf dieses Risikoszenario nicht deutlich genug hingewiesen hatte, muss er Schadensersatz leisten (OLG München, Urteil vom 22. Januar 2015 – 23 U 3121/14).

Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, fasst die Entscheidung wie folgt zusammen:

  1. Der Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er muss eine Vermögensanlage mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich im Zug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen.
  2. Der Finanzberater hat den Kunden, dem der Erwerb eines Bezugsrechtes an einer gebrauchten US-Lebensversicherungspolice empfohlen wird, darüber aufzuklären, dass die vom Kunden gegebenenfalls nachzufordernden Prämien nach Ablauf der prognostizierten Lebenserwartung des Versicherten ein Vielfaches der ursprünglich zu leistenden Prämie betragen können.
  3. Das Risiko einer nicht nur von der zeitlichen Dauer her, sondern auch der Höhe nach unkalkulierbaren Prämienentwicklung mit der Gefahr eines „exponentiell“ (im Sinne einer Vervielfachung) ansteigenden jährlichen Prämienverlaufs stellt einen für den Anleger wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Chancen und Risiken einer derartigen Geldanlage dar.

Mehr Informationen: www.forum-anlegerschutz.de

Dr. Klüver Dr. Klass Zimpel & Kollegen

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