GT Agentur für Empfehlungsmarketing GmbH - Global Trust – mahnt ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Uns wurde ein aktuelles Abmahnschreiben der GT Agentur für Empfehlungsmarketing GmbH - Global Trust - vorgelegt.

Besagtes Abmahnschreiben verweist auf die angebliche Benutzung einer Urkunde und eines Siegels von Global Trust zu Online-Marketingzwecken, obwohl im Vorfeld ein entsprechender Vertrag mit Global Trust nicht geschlossenen worden sei.

Dabei hat Global Trust sowohl die Urkunde als auch das Siegel dem Betroffenen zuvor eigens mit herzlichen Glückwünschen zugesandt. Der Betroffene sei von Kunden und Global Trust als eines der führenden Unternehmen der Branche auserkoren und prämiert worden.

Bei der Urkunde und dem Siegel soll es sich aufgrund der Schöpfungshöhe um jeweils urheberrechtschutzfähige Werke handeln. Diesbezüglich wird von dem Abmahner auch auf ein Urteil des Landgerichts Berlin aus Januar 2022 verwiesen, das diese Aussage belegen soll.


Inhaltliche Begründung der Abmahnung 

So wird von Global Trust darauf verwiesen, dass dem Abmahnungsempfänger im Vorfeld ein Nutzungsangebot hinsichtlich der Global Trust Urkunde und des entsprechenden Siegels unterbreitet worden sei. Es sei zudem mit dieser Offerte darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit zur Nutzung der Urkunde und des Siegels im geschäftlichen Verkehr nur unter der Bedingung eines Vertragsschlusses und somit nur im Gegenzug einer Lizenzzahlung an Global-Trust bestehe.

Entgegen diesem Hinweis sollen Urkunde und Siegel von dem Betroffenen, trotz nicht angenommenen Angebots, auf einer oder mehrerer Social-Media-Plattformen veröffentlicht, und so zu Werbezwecken unrechtmäßig genutzt worden sein.

Global Trust macht im Nachgang hierzu gegenüber dem Betroffen geltend, dass der damit verbundene Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz Global Trust als Rechteinhaberin zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach § 97 Abs. 2 UrhG, sowie zur Einforderung von Rechtsverfolgungskosten berechtige.

Um die genannten Forderungen zu umgehen, wird unter Fristsetzung von einer Woche die Option aufgezeigt, nachträglich einem Vertragsschluss mit Global Trust zuzustimmen und so die vormalige Nutzung zu legalisieren und fortan fortführen zu können. Natürlich sind die nun erhobenen Lizenzgebühren ganz erheblich höher als in dem ursprünglichen Angebot von Global Trust.

Zudem wird auch darauf verwiesen, dass eine stillschweigende Entfernung der Urkunde und/oder des Siegels und die künftig unterbleiende Nutzung nicht ausreichen, um den oben genannten Forderungen von Global Trust zu entgehen. Es sei die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung zwingend notwendig. Zum guten Schluss werden weitere rechtliche Schritte, wie eine einstweilige Verfügung, angedroht.


Rechtliche Einordnung 

Für die rechtliche Einordnung der Forderungen der Global Trust müsste zunächst geprüft werde, ob die Forderungen im Sinne des angeführten Urheberrechts überhaupt bestehen können und ob rechtliche Gesichtspunkte existieren, die einer Geltendmachung der Forderung entgegenstehen. Dies wiederum ist davon abhängig, inwieweit das ursprüngliche Angebot rechtmäßig war oder ob dieses bereits aufgrund der gesamten Umstände als sittenwidrig einzustufen ist. Ginge man von einer Sittenwidrigkeit aus, müsste diese folgerichtig auch auf die Geltendmachung der durch Global Trust dargestellten Ansprüche durchschlagen.

Unabhängig davon ist es weiteren Betroffenen zunächst anzuraten, etwaig geforderte Unterlassungserklärungen - wenn überhaupt - nur in einer modifizierten und in jedem Fall anwaltlich geprüften Form abzugeben. Sie bindet den Unterlassungsschuldner schließlich für 30 Jahre.

Ergänzend dazu bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls und gegeben Falls dem Eintritt in gezielte Verhandlungen mit Global Trust.

Verteidigungsansätze gegen die Forderungen von Global Trust sind jedenfalls nach unserer Auffassung gegeben.


Sollten auch Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne für eine Erstberatung zur Seite. Senden Sie uns das Abmahnschreiben gerne zu.

Wir sind auf Urheberrechtsverletzungen spezialisiert und haben in Vergangenheit zahlreiche urheberrechtliche Abmahnungen abgewehrt.








Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Zöller LL.M.

Beiträge zum Thema