Güterrecht

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Das Güterrecht befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen von Eheleuten und Lebenspartnern.

Es sind drei Güterstände denkbar:
Zugewinngemeinschaft, Gütertrenung, Gütergemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche "Normalfall" bei Heirat ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft heißt zunächst, dass nicht - wie häufig angenommen - beide Eheleute haben nur noch gemeinsames Vermögen. Vielmehr tut sich hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den bislang den Eheleuten gehörenden Gegenständen nichts. Auch wenn wärend der Ehe Gegenstände gekauft werden, werden nicht beide Eigentümer, sondern lediglich der, der den Kaufvertrag abschließt, wie vor der Ehe auch.

Lediglich wenn ein Ehegatte sein gesamtes Vermögen komplett übertragen oder veräußern will, bedarf es der Zustimmung des anderen.

Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich der beiden während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögen, der "Zugewinnausgleich" statt:

Grundidee dieses Zugewinnausgleichs ist, dass bei klassicher Rollenverteilung (einer arbeitet, der andere hütet die Kinder) diese beiden Rollen als gleichwertig angesehen werden.

Endet die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch Tod, geschieht dies durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.

Endet die Lebenspartnerschaft durch Aufhebung, ist auf Antrag eines der Lebenspartner ebenfalls ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.

Durch besondere Vereinbarung (Ehevertrag) können auch die Güterstände Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zur Anwendung kommen.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglich vereinbarter Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. § 1414 BGB). Gütertrennung kann nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden.Gegenüber anderen kann man sich auf die Gütertrennung nur berufen, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem anderen bekannt ist.

Durch die Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Es verbleibt dabei, dass jeder sein eigenes Vermögen behält, mehren kann und hieran der andere Ehegatten nicht teilhat nach Ende der Ehe.

Gütergemeinschaft

Gütergemeinschaft ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. §§ 1415 ff. BGB). Auch dieser Güterstand kann nur durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden.

Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut).

Dieser Güterstand ist mittlerweile als "veraltet" anzusehen und wird daher heute so gut wie nicht mehr vereinbart.


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