Was kostet eine Scheidung?

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Im Regelfall sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens von beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zu tragen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten tragen muss.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, entweder selbst eine andere Regelung (z.B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) zu treffen, oder dass das Gericht in seiner Kostenentscheidung eine andere Regelung trifft.

Die Gerichts - und Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach der Höhe des sogenannten Gegenstandswerts.

Ist nur die Scheidung als solche beim Gericht auszusprechen, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute mal drei.

Der Gegenstandswert für eine Unterhaltsforderung beläuft sich in der Regel auf das zwölffache des geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeitrags.

Für den Versorgungsausgleich wird ein zusätzlicher Wertbetrag in Höhe von 10 % des Wertes für die Scheidung je auszugleichender Versorgung hinzugerechnet. vgl.: § 50 FamGKG. Der Wert für den Versorgungsausgleich beträgt jedoch mindestens 1.000,00 €.

Beim Zugewinnausgleich ist beim Gegenstandswert vom Wert der Ausgleichsforderung auszugehen.

Beispiel für die Berechnung der Gerichtskosten:

A und B wollen sich scheiden lassen.
A hat ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro, B 2.000 Euro.
Beide sind LEDIGLICH gesetzlich rentenversichert. Es wird von Amtswegen ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Streitwert für das Scheidungsverfahren beträgt 10. 500 Euro (1.500 + 2.000 Euro = 3.500 x 3) plus 1.050 Euro für den Versorgungsausgleich, insgesamt also 11.550 Euro.

In diesem Fall würden Gerichtskosten von 438,00 Euro anfallen. Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen für jeden Anwalt (falls beide je einen Anwalt genommen haben) eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Hinzu kommen die Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale von 20 Euro. Danach berechnen sich die Anwaltskosten für jeden Anwalt bei einem Gegenstandswert von 11.500 Euro wie folgt:

Kostentabelle bei einem Anwalt und einem Streitwert von 11.550,00 EUR

2,5 RA-Gebühr(en) 1.315,00 EUR
zzgl. Postpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 1.335,00 EUR
zzgl. 19 % MwSt. 253,65 EUR
Zwischensumme 1.588,65 EUR
zzgl. 1,5 Gerichtskosten 328,50 EUR
Summe 1.917,15 EUR

Der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss einen Gerichtskostenvorschuss von einer Gerichtsgebühr einzahlen. In unserem Beispiel wären das 219,00 Euro.

Der Vorschuss wird nach Abschluss des Verfahrens verrechnet. Grundsätzlich haben sich ja beide Ehegatten die Gerichtskosten zu teilen.

Im ersten Beratungsgespräch sollte Ihnen auch Ihr Anwalt die möglichen Kosten berechnen und Wege aufzeigen, wie diese minimiert werden können. Sprechen Sie mich gerne hierauf an!

Letztlich hat jeder Anwalt - bei Kenntnis der Einkommensverhältnisse seiner Mandantschaft - diesen unter Umständen darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfebewilligung besteht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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