Gut zu wissen: Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst

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Im öffentlichen Dienst gelten etwas andere Regeln als in einem normalen Arbeitsverhältnis. Das gilt zum Beispiel auch für die einzuhaltenden Kündigungsfristen. Die Fristen sind nach der Beschäftigungszeit gestaffelt. Die Fristen werden für den ersten Zugriff hier einmal übersichtlich dargestellt:


Welcher Tarifvertrag gilt: TVöD oder TV-L?

Der TVöD gilt weit überwiegend nur für Angestellte des Bundes. Für Angestellte der Länder und der Kommunen sind die Vorschriften des Tarifvertrags der Länder (TV-L) anzuwenden, wobei der TV-L in allen Bundesländern mit Ausnahme Hessens gilt. Dort ist der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) die maßgebliche Bestimmung.

Die Vorschriften für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind aber inhaltlich praktisch deckungsgleich. So sind die Vorgaben für Kündigungen von Angestellten des Bundes in den §§ 30 ff. TVöD geregelt, für Angestellte der Länder in den §§ 30 ff. TV-L. Die folgenden Ausführungen gelten daher exemplarisch für alle Angestellten des öffentlichen Dienstes.


Die Kündigungsfristen:

Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten nicht die „normalen“ Kündigungsfristen des § 622 BGB. Stattdessen legt die Vorschrift des § 34 TVöD abweichende Fristenregelungen fest. Diese sind ähnlich wie diejenigen des § 622 BGB gestaffelt nach der Dauer der Beschäftigungszeit.

Für die Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt:

  • bei einer Beschäftigungszeit von bis zu sechs Monaten eine Frist von zwei Wochen zum Monatsende
  • bei einer Beschäftigungszeit von über sechs Monaten bis zu einem Jahr eine Frist von einem Monat zum Monatsende
  • bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende
  • ab fünf Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von drei Monaten zum Quartalsende
  • ab acht Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von vier Monaten zum Quartalsende
  • ab zehn Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von fünf Monaten zum Quartalsende
  • ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von sechs Monaten zum Quartalsende.


Unkündbarkeit bei längerer Beschäftigungszeit

Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 2 TVöD sind Beschäftigte über 40 Jahren aus dem Tarifgebiet West (alte Bundesländer) mit einer Beschäftigungszeit von über 15 Jahren ordentlich unkündbar. Wer schon am 30.09.2005 nach den alten Bestimmungen des BAT unkündbar war, bleibt es weiterhin. Eine außerordentliche Kündigung bleibt weiterhin möglich. Eine ordentliche Kündigung solcher Arbeitnehmer ist jedoch nicht möglich.


Fazit:

Bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst gelten etwas andere Spielregeln. Dabei decken sich die Fristen in den Regeln des Bundes und der Länder bzw. der Kommunen. Wie immer gilt auch hier: Kündigungen durch den Arbeitgeber können im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen und überprüft werden. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt selbstverständlich auch im öffentlichen Dienst.

November 2023

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