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Habe ich einen Anspruch vom Home Office aus zu arbeiten?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2020.

ArbG Augsburg, Beschluss vom 7.5.‌2020 – 3 Ga 9/20, BeckRS 2020, 11711

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Der Kläger, welcher 63 Jahre alt ist, ist aufgrund eines ärztlichen Attests der Auffassung, dass er einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, seine Tätigkeit aus dem Home Office heraus auszuüben, solange für ihn das Risiko besteht, an der aktuellen Pandemie zu erkranken. Hilfsweise fordert er von seinem Arbeitgeber, ihm ein Einzelbüro zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch vom Home Office aus zu arbeiten. Aktuell besteht ein solcher Anspruch weder aus Gesetz, noch hat der Kläger einen vertraglichen Anspruch. Daher ist es allein Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er seiner Fürsorgepflicht nachkommt und wie er den Kläger so einsetzt, dass es den hausärztlichen Empfehlungen in dem Attest entspricht.

Der Kläger hat im Ergebnis auch keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Das Gericht begründet dies mit der gleichen Argumentation, wie oben beim Home Office ausgeführt. Auch insoweit besteht kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch des Klägers. Auch hier hat der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum, welche Maßnahmen er ergreift, um den Kläger entsprechend zu schützen, so wie es das Attest vorsieht.

Diese aktuelle Entscheidung bestätigt noch einmal, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, aus dem Home Office heraus tätig zu werden. Denn das wie und wo der Arbeitsleistung ist Sache des so genannten Direktionsrechts und kann - unter bestimmten Voraussetzungen - einseitig vom Unternehmen vorgegeben werden im Rahmen billigen Ermessens sowie des Arbeitsschutzes.

Das Ergebnis der Berufung(LAG München, Az 5 SaGa 14/20) bleibt abzuwarten.

Praxistip:

Wer vom Home Office ausarbeiten möchte, sollte zunächst prüfen, ob sein Arbeitsplatz hierfür generell geeignet ist. Trifft dies zu, so ist es sinnvoll, zunächst das Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten zu suchen und das Anliegen vorzutragen. In einem weiteren Schritt kann es sinnvoll sein, sich an den Betriebsrat zu wenden, falls ein solcher besteht. Der Betriebsrat kann zwar auch den Anspruch, vom Home Office auszuarbeiten, gegenüber dem Arbeitgeber nicht erzwingen, er kann jedoch versuchen auf den Arbeitgeber einzuwirken. Da (jedenfalls noch) kein Rechtsanspruch besteht, ist es sinnvoll, sich Argumente, die für ein Home Office sprechen, zurechtzulegen, um den Arbeitgeber somit eventuell mit diesen zu überzeugen.

 

 


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